Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2019 - 11 O 7/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung der Verfügungsbeklagten im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. November 2019, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen im Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 23. Januar 2020 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Zunächst ergibt sich aus dem Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 30. Oktober 2019 ein Betreuer für die Verfügungsklägerin mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber ihren Bevollmächtigten bestellt wurde, nicht ihre fehlende Prozessfähigkeit; auch unter Betreuung stehende Personen bleiben grundsätzlich in vollem Umfang prozessfähig (BGH, NJW 1988, 49, 51; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Auflage, § 52 Rn. 2a, 9; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 16. Auflage, § 52 Rn. 3). Eine Entscheidung bezüglich einer Einschränkung der Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit der Verfügungsklägerin wurde ersichtlich nicht getroffen und auch auf eine seitens der Verfügungsbeklagten beantragte weitergehende Betreuerbestellung wurde verzichtet. Darüber hinaus ist weder dargetan noch im Übrigen zu ersehen, dass von diesen Rechten in einer die Vollmachtserteilung vom 7. Februar 2018 berührenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten wurde die ihr erteilte Vollmacht vom 19. April 2005 durch das Schreiben des Generalbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 11. Januar 2019 widerrufen. Aus den bereits mit Beschluss vom 28. November 2019 ausgeführten Gründen ist bei Auslegung der dem Generalbevollmächtigten der Verfügungsklägerin erteilten Vollmacht nicht von deren Beschränkung im Hinblick auf den Widerruf der der Verfügungsbeklagten am 19. April 2005 erteilten Vollmacht auszugehen.
Schließlich ist auch ein Missbrauch der Vertretungsmacht aus den bereits dargelegten Gründen nicht anzunehmen. Auch wenn auf Seiten des Generalbevollmächtigten aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen mit dem Nachlassvermögen des verstorbenen Ehemanns der Verfügungsklägerin ein Interessenkonflikt grundsätzlich denkbar ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen evidenten Missbrauch der Vollmacht. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aufgrund von Zahlungen des Geschäftsführers der G... Gesellschaft, die deren Insolvenzverwalter ausweislich verschiedener Presseberichte zurückfordert, auch wenn dieser Geschäftsführer zumindest vormals als Rechtsanwalt in der prozessbevollmächtigten Kanzlei der Verfügungsklägerin tätig war. Vielmehr erscheint es gerade angesichts des ersichtlich zerrütteten Verhältnisses der Parteien, das nicht nur durch die testamentarischen Verfügungen der Verfügungsklägerin und ihre wiederholten Bevollmächtigungen Dritter, sondern auch durch die zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten belegt wird, durchaus nachvollziehbar, dass die Verfügungsklägerin infolge der langjährigen beruflichen und wirtschaftlichen Nähe des von ihrem verstorbenen Ehemann geführten Unternehmens zu ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei zu den dort tätigen Anwälten ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Dass das Amtsgericht Königs Wusterhausen die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht und für den Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihren Bevollmächtigten eine Betreuung eingerichtet hat, lässt nicht nur die Wirksamkeit seitens der Verfügungsklägerin zu früheren Zeitpunkten erteilten Vollmachten unberührt, sondern lässt auch keinen Schluss auf die Voraussetzungen des § 242 BGB zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie §§ 522 Abs. 3, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts der Berufung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13723059 |