Normenkette
BGB § 121 Abs. 1 S. 1, §§ 133, 157 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 168 S. 1
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I. Der Senat hält die Berufung der Verfügungsbeklagten einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
II. Die Verfügungsklägerin ist die Mutter der Verfügungsbeklagten und mit dieser und ihrem Sohn in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann, dem Vater der Verfügungsbeklagten, verbunden. Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege einstweiliger Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung, als ihre Bevollmächtigte aufzutreten, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften einer notariellen Vorsorgevollmacht vom 19. April 2005 zu beantragen sowie mit ihr unmittelbar oder mittelbar Kontakt aufzunehmen. Dabei streiten die Parteien insbesondere um die Wirksamkeit und den Widerruf verschiedener seitens der Verfügungsklägerin erteilter Vollmachten.
Mit notarieller Vollmacht vom 19. April 2005 erteilte die Verfügungsklägerin zunächst neben ihrem Ehemann und ihrem Sohn auch der Verfügungsbeklagten eine Vorsorgevollmacht, wegen deren Einzelheiten auf die entsprechende notarielle Urkunde (Bl. 174 d.A.) Bezug genommen wird. Mit notarieller Vorsorgevollmacht vom 26. Februar 2008 erteilte die Verfügungsklägerin sodann ihrer Schwester eine entsprechende Vollmacht, wobei sie erklärte, dass sie ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom 19. April 2005 aufhebe. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf die notarielle Urkunde vom 26. Februar 2008 (Bl. 472 d.A.) Bezug genommen. Am 20. Mai 2008 setzte sie zudem ein handschriftliches Testament auf, mit dem sie vier verschiedene gemeinnützige Institutionen zu je einem Viertel zu Alleinerben einsetzte.
Am 7. Februar 2018 erteilte die Verfügungsklägerin schließlich dem in ihrer verfahrensbevollmächtigten Kanzlei tätigen Rechtsanwalt M... H... eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten, sei es gerichtlich, außergerichtlich, gegenüber Behörden oder Privatpersonen. Die Vertretungsmacht bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die von der Verfügungsklägerin vorgenommen werden können, soweit die Vertretung rechtlich zulässig ist. Ausweislich einer Mitteilung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Betreuungsgericht - hatte die Verfügungsklägerin einem früheren Rechtsanwalt dieser Kanzlei bereits am 4. Mai 2017 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt.
Mit notarieller Urkunde vom 7. Mai 2018 bevollmächtigte die Verfügungsklägerin schließlich ihren Bekannten A... K..., sie in allen persönlichen Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei die zugunsten von M... H... erteilte Generalvollmacht hierdurch ausdrücklich nicht beschränkt werden sollte. Wegen der Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf die entsprechende notarielle Urkunde vom 7. Mai 2018 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen. Am selben Tag bestimmte die Verfügungsklägerin eine von ihr eingerichtete Stiftung zu ihrer Alleinerbin und schloss die Verfügungsbeklagte sowie ihren Sohn von der Erbfolge aus.
Am 11. Dezember 2018 erkrankte die Verfügungsbeklagte nach dem Riss zweier Hirnaneurysmen schwer; die Einzelheiten ihres derzeitigen Gesundheitszustands stehen zwischen den Parteien im Streit.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die zuvor erlassenen einstweiligen Verfügungen bestätigt. Dagegen wendet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung der Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen weiterverfolgt.
III. Die Berufung wird keinen Erfolg haben können.
Die Anträge auf Erlass der durch das angefochtene Urteil bestätigten einstweiligen Verfügungen sind zulässig und begründet.
Insbesondere ist für den Fall, dass die Verfügungsklägerin selbst derzeit nicht prozessfähig sein sollte, von einer entsprechenden Vertretung durch ihren am 7. Februar 2018 benannten Generalbevollmächtigten auszugehen, § 51 Abs. 3 ZPO. Nach dem für diese doppeltrelevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit maßgeblichen schlüssigen Vorbringen der Verfügungsklägerin hat sie M... H... schriftlich und zudem im Wege notarieller Beurkundung bevollmächtigt, sie umfassend zu vertreten, wobei sich die eingeräumte Vertretungsmacht ausdrücklich auch auf die gerichtliche Vertretung erstreckt. Diese Bevollmächtigung...