Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.06.2009; Aktenzeichen 12 O 130/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2009 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 17. Juli 2009, Az.: 12 O 130/09, wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage, mit der er beabsichtigt, nach seiner Behauptung eingetretene (weitere) Schäden infolge einer nicht fachgerechten medizinischen Behandlung durch Bedienstete der ehemaligen Militärmedizinischen Akademie ... gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.

Im Verfahren 2 U 18/96, 11 O 648/94 Landgericht Frankfurt (Oder), verurteilte der Senat die Antragsgegnerin wegen nicht rechtzeitiger und fachgerechter Behandlung des Antragstellers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 DM und stellte im Übrigen die Verpflichtung fest, ihm zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Im Verfahren 2 U 20/00, 11 O 536/98 Landgericht Frankfurt (Oder), wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Verdienstausfall an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis zum 31. Mai 1998 verurteilt. Mit Urteil vom 18. Juni 2004 (Az.: 11 O 127/02) verurteilte das Landgericht Frankfurt (Oder) die Antragsgegnerin zur Zahlung der Anschaffungskosten eines behindertengerechten Fahrzeuges in Höhe von 43.977,23 €.

Mit dem Klageentwurf beabsichtigt der Antragsteller, folgende weitere Schadenspositionen geltend zu machen:

1. Verdienstausfall ab Juni 1998 bis einschließlich Dezember 2008, den er unter Anrechnung der ihm zufließenden Rente sowie Berücksichtigung einer Teilzahlung von 19.211,46 € mit insgesamt 105.762,04 € beziffert.

2. Steuerschaden in Höhe von 64.000,00 € für die Jahre 1998 bis 2008.

3. Ersatz weiterer laufender (Mehr-) Aufwendungen für das behindertengerechte Fahrzeug (Reparatur-/Wartungskosten, Mehrverbrauch Benzin) in Höhe von 24.381,18 € (September 1999 bis Februar 2008).

4. Kosten der behindertengerechten Wohnungseinrichtung in Höhe von 36.050,77 €.

5. Mehraufwand für die Anmietung einer seinen vermehrten Bedürfnissen entsprechenden Wohnung von 1998 bis 2008 in Höhe von insgesamt 25.208,85 €.

6. Mehraufwand für Energiekosten in Höhe von monatlich 75,00 €, von Juni 1998 bis Dezember 2008 insgesamt 4.410,00 €.

7. Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 220,00 € monatlich für den Zeitraum von Juni 1998 bis Dezember 2008, insgesamt 22.800,00 €.

8. Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten in Höhe von insgesamt 1.844,28 €.

Die Antragsgegnerin hat die Schadenspositionen im Einzelnen bestritten, auf den bereits erfolgten Ausgleich der nach ihrer Auffassung berechtigten Forderungen verwiesen und im Übrigen den Einwand der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe zunächst im Umfang von 110.000,00 € gewährt und ausgeführt, der Verjährungseinwand stehe der Erfolgsaussicht der Klage im Hinblick auf alle Forderungen entgegen, die vor dem 1. Januar 2006 fällig geworden seien. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sei das ab dem 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Forderungen der kurzen Verjährung nach § 195 GB (n. F.) unterfielen, wobei die Frist ab dem 1. Januar 2002 berechnet werde. Daran ändere auch nichts, dass die Haftung der Beklagten mit dem Senatsurteil vom 2. Juni 1998 rechtskräftig festgestellt sei. Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelte nicht schlechthin für alle Ansprüche infolge des schädigenden Ereignisses; Ansprüche auf zukünftige wiederkehrende Leistungen, welche erst nach der Rechtskraft des (Feststellungs-) Urteils fällig werden, unterfielen nach § 197 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist. Folglich könne der Antragsteller mit Erfolg nur Ansprüche geltend machen, die erst nach dem 1. Januar 2006 fällig geworden sind. Ausgehend von diesem Zeitraum hat das Landgericht für die oben genannten Positionen 1, 3, 5, 6 und 7 einen (anteiligen) Betrag in Höhe von 78.272,45 € errechnet, hinsichtlich dessen die Klage hinreichende Erfolgsaussichten habe und - ohne zu den übrigen Positionen Näheres auszuführen - unter "großzügiger" Aufrundung Prozesskostenhilfe für eine Klage bis zu 110.000,00 € bewilligt.

Gegen den ihm am 1. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem 15. Juli 2009 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die von der Beklagten geleisteten Zahlungen seien berücksichtigt und der Verjährungseinwand greife nicht durch. Wie bereits im Urteil des Senats vom 15. Mai 2001 ausgeführt, gelte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für alle Ansprüche. Im Übrigen hätten die Beteiligten in außergerichtlichen Verhandlungen gestanden, sodass jedenfalls d...

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