Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 16.02.2007; Aktenzeichen 19 T 405/06) |
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 30.06.2006; Aktenzeichen 21 IV 331/06) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 16.2.2007 - 19 T 405/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde gegen die Verfügung des AG Fürstenwalde vom 30.6.2006 - 21 IV 331/06 - unbegründet ist.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die weitere Beschwerde wird auf 600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts und der bisherigen Verfahrensgeschichte wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (LGB 2 f. = GA I 27 f.). Von der Niederschrift des Weiteren Verfahrensverlaufs sieht der Senat - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ab.
II.A. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) ist gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 FGG zulässig. Es wurde insbesondere formgerecht eingelegt. Die Befreiung vom Anwaltszwang gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, jedenfalls auch dann, wenn der Notar - wie hier der Beteiligte zu 3) - die weitere Beschwerde im eigenen Namen einlegt und ein Recht verfolgt, das aus seiner Amtstellung resultieren soll (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 29 Rz. 12, m.w.N.). An eine Frist ist die weitere Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art nicht gebunden; die angefochtene Verfügung des AG unterlag nicht der sofortigen Beschwerde (§ 29 Abs. 2 FGG).
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos. Die Erstbeschwerde gegen die Verfügung des AG Fürstenwalde vom 30.6.2006 - 21 IV 331/06 - ist entgegen der Auffassung des LG zwar zulässig, aber unbegründet. Dies konnte der Senat im Tenor seiner Entscheidung aussprechen, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) des jeweiligen Rechtsmittelführers zu verstoßen, das grundsätzlich auch in solchen FGG-Verfahren gilt, deren Einleitung, Begrenzung und Beendigung zur freien Disposition der daran Beteiligten steht (vgl. dazu Bumiller/Winkler, a.a.O., § 25 Rz. 5, m.w.N.). Denn letztlich verbleibt es bei der zurückweisenden Verfügung des AG, die durch die Entscheidung des LG aus formellen Gründen bestätigt werden sollte; die Wirkungen der Ausgangsentscheidung verändern sich nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 3) als alleinigem Rechtsmittelführer (zur Abänderung der Verwerfung einer Berufung nach der Zivilprozessordnung als unzulässig in eine Zurückweisung als unbegründet vgl. BGH v. 9.12.1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 337 f. = MDR 1988, 393 = FamRZ 1988, 382; ferner Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 528 Rz. 9). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde ist nicht davon abhängig, ob der Beteiligte zu 3) das von ihm beurkundete gemeinschaftliche Testament der Beteiligten zu 1) und 2) beim AG Fürstenwalde einreichen möchte, damit es dort in besondere amtliche Verwahrung genommen wird, oder ob er von vornherein lediglich die zügige Weiterleitung der letztwilligen Verfügung an das AG Köln - vermittelt durch das zuerst angerufene Gericht - erwirken will. Die ältere oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die oft noch heute im Schrifttum als Beleg zitiert wird (vgl. BeckOK-BGB/Litzenburger, Stand 1.3.2007, § 2258b Rz. 3; MünchKomm/BGB/Hagena, 4. Aufl., § 2258b Rz. 20 Fn. 34 und BeurkG § 34 Rz. 28 Fn. 51), hat die persönliche Beschwerdebefugnis des Notars bereits aus § 20 Abs. 2 FGG abgeleitet; er wurde aufgrund seiner Amtspflicht zur Ablieferung des Testaments, die damals in § 2246 Abs. 1 BGB geregelt war, primär als Antragsteller im Rechtssinne angesehen (vgl. KGJ 23, A 195; KG OLGRspr. 16, 53 f.). Die neuere - inzwischen wohl herrschende - Meinung stellt indes darauf ab, ob der Notar durch die angefochtene Entscheidung nach dem Verständnis von § 20 Abs. 1 FGG in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt wird, was insbesondere bei Eingriffen in seine Amtsbefugnisse zu bejahen ist (vgl. Briesemeister in Jansen/von Schickmann/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 20 Rz. 111, m.w.N.). Denn das gesetzlich geschützte subjektive Recht kann auch öffentlich-rechtlicher Natur sein (vgl. dazu Bumiller/Winkler, a.a.O., § 20 Rz. 5; Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., FGG § 20 Rz. 2). Die Beschwerdebefugnis ist gegeben, wenn der Rechtsmittelführer - die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterstellt - in einem solchen Recht beeinträchtigt sein würde (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.O., Rz. 5). Das träfe hier zu, wenn der Notar - entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen - gem. § 2258a Abs. 2 Nr. 1 BGB zumindest einen Anspruch darauf hätte, seine - seit dem 1.1.1970 in § 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG geregelte - Ablieferungspflicht stets durch Einreichung des beurkundeten Testaments bei dem AG erfüllen zu können, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Ob dies der Fall ist, darf im Streitfall - ähnlich wie bei den sog. doppelt re...