Entscheidungsstichwort (Thema)
amtliche Verwahrung der Erbverträge der Eheleute … und … geborene … vom … 1964 und vom … 1981
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 07.06.1988; Aktenzeichen 9 T 357/88) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 12 IV 8/88) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert im Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 3.000,00 DM.
Gründe
Die Beteiligten haben am … 1964 zu UR.-Nr. … des inzwischen verstorbenen Notars … in … einen Erbvertrag geschlossen, der von dem Amtsgericht unter Nr. … des Verwahrungsbuches in amtliche Verwahrung genommen worden ist. Ein Ergänzungserbvertrag der Beteiligten vom … 1981 (UR.-Nr. … des Notars … in …) ist unter Nr. … des Verwahrungsbuches in amtliche Verwahrung genommen worden. Die Beteiligten haben sodann am … 1988 einen weiteren Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. …) des Notars … in …, in dem sie die beiden erwähnten früheren Erbverträge aufgehoben haben.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom … 1988 bei dem Amtsgericht den Antrag gestellt, ihnen die Erbverträge aus den Jahren 1964 und 1981 aus der amtlichen Verwahrung auszuhändigen. Diesen Antrag hat der Notar an das Amtsgericht weitergeleitet und zur näheren Begründung ausgeführt, daß den Beteiligten nach der zweifelsfreien Aufhebung ihrer früheren Erbverträge das Recht eingeräumt werden müsse, diese Urkunden aus der amtlichen Verwahrung zurückzunehmen. Es sei davon auszugehen, daß der Urkundsnotar auf der Grundlage des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes der informationellen Selbstbestimmung die von ihm verwahrte Urkunde an die Vertragsschließenden nach vollständiger Aufhebung des Erbvertrages auszuhändigen habe. Diese Entscheidung müsse anstelle des verstorbenen Notars … das Nachlaßgericht treffen. Die Beteiligten legten besonderen Wert darauf zu vermeiden, daß der Inhalt ihrer aufgehobenen Erbverträge durch Verbleib in den Gerichtsakten und spätere Eröffnung als Verfügung von Todes wegen bekannt werde.
Durch Beschluß vom … 1988 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichtes den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom … 1988 Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen haben. Durch Beschluß vom … 1988 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom … 1988 bei dem Oberlandesgericht eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten.
Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft und gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG formgerecht eingelegt. Dabei ist davon auszugehen, daß der erstinstanzliche Antrag der Beteiligten von dem Notar als deren Bevollmächtigter gestellt worden ist. Die Beteiligten haben zwar den Antrag selbst in einem gesonderten privatschriftlichen Schreiben vom … 1988 gestellt. Der Antrag bildet jedoch mit der ihm von dem Notar beigegebenen Begründung vom … 1988 eine Einheit. Die Postulationsfähigkeit des Notars nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG ist im übrigen nicht davon abhängig, daß er den Antrag beurkundet oder eine Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (BayObLG Z 1972, 44, 45). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichtes nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen, deren Beschwerdebefugnis aus der Zurückweisung ihres erstinstanzlich gestellten Antrages folgt.
In der Sache hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die Vorschriften über die Verwahrung beurkundeter Erbverträge eine Herausgabe der in amtlicher Verwahrung befindlichen Urschriften an die Vertragsschließenden nicht zulassen. Erbverträge, deren amtliche Verwahrung die Vertragschließenden nach § 34 Abs. 2 BeurkG ausgeschlossen haben, sind nach näherer Maßgabe der §§ 25 Abs. 2 BNotO, 16 DONot in der Urkundensammlung des Notars zu verwahren. Schließen die Vertragsparteien in zulässiger Weise nachträglich die amtliche Verwahrung aus, kann die Urschrift des Erbvertrages nur entweder offen bei den Gerichtsakten weiterverwahrt oder in die Verwahrung durch den Urkundsnotar zurückgegeben werden. Diese Auffassung des Landgerichtes stützt sich auf die Entscheidung des Senats (in FamRZ 1974, 391 f. = DNotZ 1974, 460 ff.). Sie entspricht der einhelligen Auffassung in der Literatur (Staudinger-Kranzleiter, BGB, 12. Auflage, § 2277, Rdnr. 3; MK-Muiselak, BGB, § 2277, Rdnr. 9; Soergel-Wolf, BGB, 11. Auflage, § 2277, Rdnr. 7; RGRK-Johannsen, BGB, 12. Auflage, § 2277, Rdnr. 4; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Auflage, § 34 BeurkG Rdnr. 24; Firsching, Nachlaßrecht, 6. Auflage, S. 107; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 12. Auflage, § 34 BeurkG, Rdnr. 14).
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde bietet ...