Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.04.2022, Az. 6 VI 209/20, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat Rechtsanwalt J... mit Beschluss vom 18.01.2021 zum Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben bestellt und festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Wirkungskreis war die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren der nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags. Mit Schreiben vom 24.02.2021 beantragte Rechtsanwalt J... die Festsetzung einer Vergütung für einen Zeitaufwand von 65 Minuten i.H.v. 50,28 EUR. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ließ die beantragte Vergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren mit der Verfügung vom 02.03.2021 zur Anweisung bringen. Rechtsanwalt J... stellte mit Schriftsatz vom 29.09.2021 einen korrigierten Vergütungsantrag. Er rechnete nunmehr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab und beantragte die Festsetzung der Vergütung i.H.v. 1.169,30 EUR. Nach Anhörung des Bezirksrevisors setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.04.2022 die Vergütung mit Auslagen und Mehrwertsteuer antragsgemäß i.H.v. 1.169,30 EUR gegen die Staatskasse fest.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors. Er ist der Ansicht, dass Rechtsanwalt J... mit seinem Festsetzungsantrag vom 24.02.2021 sein Wahlrecht ausgeübt habe und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich bei den erbrachten Tätigkeiten nach seiner Ansicht nicht um anwaltsspezifische Tätigkeiten handelte. Nachdem auf den Antrag vom 24.02.2021 die Zahlung auch schon erfolgt sei, sei das Vergütungsverfahren auch schon beendet gewesen.
Das Amtsgericht hat nicht den gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Nichtabhilfebeschluss gefasst, sondern lediglich durch einfache Verfügung über die Nichtabhilfe entschieden.
II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und sieht von einer Rückgabe des Verfahrens an das Nachlassgericht ab.
Die Entscheidung über die Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 FamFG hat durch Beschluss zu ergehen, der grundsätzlich einer Begründung bedarf und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Eine unzureichende Abhilfeentscheidung kann - in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG - dazu führen, dass die Sache, ohne dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird, zur erneuten ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückgegeben wird (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 3 Wx 5/12 m. w. Nw.; Beschluss vom 08.04.2014 - 3 W 50/13). Im vorliegenden Fall hat der Senat von einer solchen Rückgabe jedoch abgesehen. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 462/16 - BeckRS 2017, 104080).
2. Das Nachlassgericht hat die Vergütung für den Verfahrenspfleger zutreffend festgesetzt.
a) Dem Verfahrenspfleger steht für seine Tätigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessende Vergütung zu, deren Höhe der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt.
Mit dem Bestellungsbeschluss hat das Nachlassgericht festgestellt, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 24.9.2014 - XII ZB 444/13, BeckRS 2014, 21091 m.w.N.) ist § 1835 Abs. 3 BGB auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anwendbar. Danach kann ein anwaltlicher Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH a.a.O.). Sofern das Nachlassgericht bei Bestellung des Verfahrenspflegers nicht festgestellt hat, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt - so wie hier -, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH a.a.O.). Das ist bei der rechtlichen Überprüfung eines Grundstückkaufvertrags der Fall, weil sie besondere Rechtskenntnisse voraussetzt, über die ein Laie in der Regel nicht verfügt. Für die Einordnung der Tätigkeit ist es ohne Belang, welche Vorstellungen der Verfahrenspfleger über den anwaltlichen Charakter der Tätigkeit bei dem Einreichen seines ersten Antrags auf Festsetzung der Vergütung hatte.
b) Der Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verfahrenspfleger mit seiner Abrechnung vom 24.02.2021 bindend sein Wahlrecht für eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ausgeübt hätte.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Verfahrenspfl...