Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 9. August 2018 (Az. 4 F 1/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird auf 2.976 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die von den Ehegatten in der Ehezeit (1. Februar 1992 bis zum 30. Juni 2003, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt hat. Das Anrecht der Antragstellerin aus privater Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3. ist nicht ausgeglichen worden.

Diese Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, die auf der Grundlage der erstinstanzlich ermittelten - von keinem Beteiligten beanstandeten - Ehezeitanteile getroffen worden ist, begegnet rechnerisch keinen Bedenken. Solche werden auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus Gründen der Unbilligkeit zu unterbleiben hat. Die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG mit der Folge eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegen aber nicht vor.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, FamRZ 2015, 1004 m.w.N.). Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe seit 1998 intensiv dem Alkohol zugesprochen und nicht mehr zum Familienunterhalt beigetragen, rechtfertigt dies den vollständigen oder auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Eine dem Antragsgegner vorwerfbare grobe Verletzung bzw. Nichterfüllung der Unterhaltspflicht besteht nicht.

Eine Unterhaltspflichtverletzung, die auch darin liegen kann, dass ein Ehepartner keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, ist nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des Ehegatten darstellt und geeignet ist, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Der Verzicht auf Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit genügt für sich noch nicht, wenn sich nicht dadurch eine konkrete Notlage der Familie ergibt (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 27 VersAusglG Rz. 48 m.w.N.).

Vorliegend geben weder der Vortrag der Antragstellerin noch der sonstige Akteninhalt Anlass für die Annahme, die behauptete Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners sei schuldhaft und ihm daher vorwerfbar. Die Annahme einer Pflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Ehegatten voraus. Daran fehlt es, wenn die Form der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit einvernehmlich erfolgt und auf einer gemeinsamen Familienplanung beruht. Ebenso genügen schicksalhafte Wesensveränderungen für die Annahme der groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG Rz. 43, 45). So liegt der Fall jedoch hier.

Der Antragsgegner verlor im Jahr 1998 seine Arbeit als Schweißer auf der Schiffswerft Oderberg. Wegen einer sog. Schweißerlunge konnte er seinen Beruf nicht länger ausüben. In der Folgezeit absolvierte der Antragsgegner eine Umschulung zum Installateur, die er allerdings nicht erfolgreich abschließen konnte. Eine neue Arbeit fand er bis zur Trennung der Eheleute im März 2002 nicht mehr. Maßgeblich hierfür waren nicht nur gesundheitliche Probleme, sondern auch der damals - bekanntermaßen - äußerst schwierige Arbeitsmarkt in den neuen Bundesländern. (Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im April 2003 arbeitete der Antragsgegner wieder und zwar für eine Zeitarbeitsfirma in Westdeutschland.) Die beruflichen Probleme führten bei dem Antragsgegner unstreitig zu einem vermehrten Alkoholkonsum. Er befand sich seinerzeit in einer gravierenden persönlichen Krise, die das Familienleben beeinträchtigte und letztlich zur Trennung der Eheleute führte.

Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund vorwerfbar seine Unterhaltspflichten gegenüber der Antragstellerin oder der gemeinsamen Tochter verletzt hätte, kann bei der dargestellten Entwicklung nicht angenommen werden. Jedenfalls ist die Familie zu keiner Zeit in eine finanzielle ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?