Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 15. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 3 und 6 in Ziffer II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst werden:

(Absatz 3) Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, (Versicherungsnummer A... (VA)), wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Teilungsordnung gemäß § 44 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, in der seit November 2018 gültigen Fassung, bezogen auf den 31. Mai 2016, übertragen.

(Absatz 6) Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, (Versicherungsnummer B...), wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 40,55 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Teilungsordnung gemäß § 44 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, in der seit November 2018 gültigen Fassung, bezogen auf den 31. Mai 2016, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich als Träger der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, bei dem beide Ehegatten Anrechte erworben haben, gegen den Ausgleich der in der Differenz geringfügigen Anrechte.

Die am 15. August 1998 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht auf den am 9. Juni 2016 zugestellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich geregelt.

Nach den eingeholten Auskünften, gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, haben die Eheleute während der Ehezeit (1. August 1998 bis 31. Mai 2016) neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei dem ... Lebensversicherungsverein a. G. folgende Anrechte erworben:

der Antragsteller:

bei dem Beschwerdeführer, dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Ehezeitanteil von 76,35 Versorgungspunkten. Der Ausgleichswert beträgt nach Abzug der hälftigen Teilungskosten 34,87 Versorgungspunkte. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach Abzug der hälftigen Teilungskosten von 146,78 EUR 18.562,64 EUR,

die Antragsgegnerin (Bl. 108):

bei dem Beschwerdeführer, dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Zusatzversorgungskasse, ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Ehezeitanteil von 75,22 Versorgungspunkten. Der Ausgleichswert beträgt nach Abzug der hälftigen Teilungskosten 40,55 Versorgungspunkte. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach Abzug der hälftigen Teilungskosten von 150,05 EUR 19.868,70 EUR.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die Anrechte der geschiedenen Eheleute bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei dem Beschwerdeführer intern geteilt und hinsichtlich der von den Eheleuten bei der weiteren Beteiligten zu 4. erworbenen Anrechte angeordnet hat, dass ein Ausgleich dieser Anrechte nicht stattfindet.

Mit seiner Beschwerde beantragt der weitere Beteiligte zu 1., das durch § 18 VersAusglG eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, die bei ihm bestehenden Anrechte der Eheleute, deren Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte der Ausgleichswerte unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB IV von 3.486 EUR liege, nicht auszugleichen.

Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt, weil der Auskunft über das Anrecht der Ehefrau bei dem Beschwerdeführer eine unwirksame Startgutschrift zugrunde gelegen hatte. Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2019 eine neue Auskunft über das Anrecht der Ehefrau und am 11. September 2019 über das Anrecht des Ehemanns erteilt (Bl. 108, 115).

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 63) folgend, ohne mündliche Erörterung (§§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre Standpunkte in Schriftsätzen darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem weiteren Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.

II. 1. Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte, auf die bei dem Beschwerdeführer bestehenden Anrechte wirksam beschränkte Beschwerde ist nicht begründet.

Die beschwerdegegenständlichen Anrechte sind trotz Geringfügigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte auszugleichen, § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Das Ermessen nach dieser Bestimmung ist eröffnet. Die Differenz der Ausgleichswerte der gleichartigen Anrechte (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 18 VersAusglG, Rn. 51) liegt mit 1.306,06 EUR (19.868,70 EUR ...

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