Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 21.09.2011; Aktenzeichen 5 T 118/10) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 21. September 2011 - Az. 5 T 118/10 - wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde: bis 3.000,00 €
Gründe
I. Eingetragene Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 39/2 mit einer Größe von 500 qm, eingetragen im Grundbuch von N... des Amtsgerichts Zehdenick Blatt 220, sind seit dem 16. Mai 1990 die Eheleute D... und A... S... in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Die Eintragung erfolgte auf Grund des am 22. April 1990 durch das Staatliche Notariat G... beurkundeten Kaufvertrages. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt eingetragen im Grundbuch von N... Blatt 195; eingetragener Rechtsträger war nach dem Inhalt des Kaufvertrages der Rat der Gemeinde N.... Zuvor war den eingetragenen Eigentümern an dem Grundstück am 20. August 1981 auf Grund des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken ein - dingliches - Nutzungsrecht verliehen worden. Nachfolgend errichteten sie auf dem Grundstück ein Eigenheim.
In dem notariellen Kaufvertrag heißt es in diesem Zusammenhang, dass für das errichtete Eigenheim das Gebäudegrundbuch Blatt 220 von N... angelegt worden ist.
Gegen die Umschreibung des Eigentums auf die nunmehr eingetragenen Eigentümer wurde am 19. Dezember 2006 zu Gunsten "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: LPG (P) Gr..." ein Amtswiderspruch eingetragen.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der Grundbuchberichtigung die Zuschreibung des oben bezeichneten Grundstücks zum Grundbuch von N... Blatt 145.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 15. April 2010 - Gz. N... Blatt 145 u.a. - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht in einer den Anforderungen des § 22 GBO genügenden Weise dargetan. Nach der Grundbuchlage sei davon auszugehen, dass die gesamte im Grundbuch Blatt 188 (alt) eingetragene Parzelle 316 (= Flurstück 39) von dem Bestandsblatt 145 zu Blatt 188 aufgrund der Verfügung mit der Tagebuchnummer 1007/1981 am 14. Dezember 1981 auf Blatt 170 abgeschrieben worden sei. Das Flurstück 39 sei 1976 neu vermessen und die und die Flurstücke 39/1, 39/2 und 39/3 geteilt worden. Ausweislich des Bestandsblattes seien sämtliche Flurstücke abgeschrieben worden, auch wenn sich mangels Eintragungen von genauen Daten auf dem Bestandsblatt nicht mehr konkret nachvollziehen lasse, wann dies geschehen sei. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei dann 1981 vom Bestandsblatt 170 auf das Bestandsblatt 195 umgeschrieben worden. Für Blatt 195 sei vermerkt: 1962: Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde N...". Aus dem Bestandsblatt 195 ergebe sich, dass das Flurstück 39/2 im Jahr 1984 auf das Bestandsblatt 223 übertragen worden sei (Rechtsträger: LPG Gr...) und schließlich 1990 von Blatt 223 auf das Bestandsblatt 220 (heute: Grundbuch Blatt 220 der Grundakten von N...). Auch wenn sich der tatsächliche Hergang nicht vollständig rekonstruieren lasse, sei eine Unrichtigkeit des Grundbuches weder offenkundig noch nachgewiesen.
Ob die Umschreibung mit dem Recht der DDR in Einklang gestanden habe und ob die entsprechenden Rechtsfolgen im Zuge der Wiedervereinigung hingenommen worden seien, sei nicht tauglicher Gegenstand des grundbuchlichen Berichtigungsverfahrens. Nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB seien Fehler bei der "sonstigen Überführung" eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde vom 4. November 2011, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das verfahrensgegenständliche Flurstück 39 zu keinem Zeitpunkt aus dem ursprünglichen Grundbuchblatt 188 oder aus dem neuen Grundbuchblatt 145 gelöscht oder in sonstiger Weise ausgetragen worden sei. Bei der Neuanlage des elektronischen Grundbuchs sei das Flurstück schlicht nicht übernommen worden. Aus diesem Grund sei dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu entsprechen. Es komme daher nicht darauf an, ob das Grundstück später veräußert worden sei, jedenfalls sei der Verkauf nicht durch den Berechtigten, die LPG Gr..., erfolgt. Erst 1994 sei eine Austragung des Flurstücks 39 erfolgt, ohne dass es hierfür einen erkennbaren Grund gegeben hätte.
Durch die Eintragung im Grundbuch von N... Blatt 220 h...