Leitsatz (amtlich)
Der im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag ist nur zu verzinsen; die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben.
Normenkette
VersAusglG § 14
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 14.07.2016; Aktenzeichen 6 F 717/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 14. Juli 2016 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.
Zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D... AG zur Versicherungsnummer 270... wird im Wege der externen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.432,42 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2015, auf einem für ihn zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die D... AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 3.432,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,53 % ab dem 1. November 2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Übrigen (Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. sowie Anrechte des Antragsgegners) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Auf den am 4.11.2015 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.7.2016 die am 27.4.1990 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, zu Unrecht habe das Amtsgericht bei der Anordnung der Verpflichtung, im Wege der externen Teilung einen Kapitalbetrag an die Zielversorgung zu zahlen, neben der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auch eine solche zur Zahlung von Zinseszinsen aufgenommen. Dies widerspreche dem Zinseszinsverbot in § 248 Abs. 1 BGB.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet und führt im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Anordnung, den im Wege der externen Teilung zu zahlenden Ausgleichsbetrag nicht nur zu verzinsen, sondern insoweit auch Zinseszinsen zu zahlen, entfällt. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1. Bezüglich der Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. sowie hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte zu 1. hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts beschränkt, welches die Antragstellerin bei ihr erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.
2. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.4.1990 bis zum 31.10.2015 ausgegangen.
3. Das Amtsgericht hat zwar zu Recht hinsichtlich des von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. erworbenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung durchgeführt, da die Voraussetzungen nach § 14 VersAusglG insoweit gegeben sind. Auch hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. vom 21.12.2015 einen zutreffenden Ausgleichswert angenommen. Der Ausspruch des Amtsgerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat, ist aber unzutreffend. Zwar ist anzuordnen, dass der an die Zielversorgung zu zahlende Betrag ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzinsen ist (BGH, NJW 2013, 1240). Die vom Amtsgericht zusätzlich vorgenommene Anordnung, dass auch Zinseszinsen an die Zielversorgung zu zahlen seien, scheidet aber aus Rechtsgründen aus.
a) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach de...