Normenkette

BGB

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 7. Dezember 2018, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13. November 2018, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Ausführungen in der Senatsverfügung vom 10. Januar 2019 Bezug genommen.

An diesen Ausführungen ist auch angesichts des weiteren Vortrages des Kindesvaters aus dem Schriftsatz vom 30. Januar 2019, der in der Sache keinen neuen erheblichen Tatsachenvortrag enthält, festzuhalten.

1. Soweit der Kindesvater die Ansicht vertritt, die Kommunikation zwischen den Kindeseltern sei ausreichend gut, um die Einrichtung eines Wechselmodells zu ermöglichen, widerspricht dies dem hier vorliegenden konkreten Lebenssachverhalt.

Der Vertrauensverlust zwischen den Kindeseltern und deren hochemotional geführter Streit untereinander ist bereits erstinstanzlich durch sämtliche neutralen Beteiligten - insbesondere Jugendamt, Verfahrensbeistand und Sachverständige - festgestellt worden und wird letztendlich auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens dokumentiert. Sowohl aus der Beschwerdebegründung wie auch der Beschwerdeerwiderung geht erkennbar die ablehnende Haltung der Kindeseltern untereinander hervor. Vater und noch Mutter machen sich insoweit gegenseitig Vorwürfe dahingehend, weshalb es zu Problematiken beim Umgang mit den Kindern kommt und weisen die Schuld jeweils einseitig dem anderen Elternteil zu; beide verkennen insoweit, dass an derartigen Problematiken - wie letztendlich auch die Sachverständige festgestellt hat - beide Kindeseltern aufgrund ihrer mangelnden Fähigkeit zu einer kindeswohlgerechten Kommunikation beitragen. Auf Seiten des Kindesvaters zeigt sich dies besonders deutlich daran, dass schon einleitend innerhalb seines Schriftsatzes vom 30. Januar 2019 bei der Frage, inwieweit ein elterlicher Konflikt besteht, er - obgleich einen solchen negierend - dann gleichwohl aber der Kindesmutter einseitig die Schuld für das hier geführte Verfahren zuweist; dass er selbst mindestens aufgrund seiner stets einen möglichst weitgehenden Umgang einnehmenden Haltung und gerade durch Einlegung der Beschwerde dieses Verfahren wesentlich mit veranlasst hat, erkennt er nicht. Ebenso wenig akzeptiert der Kindesvater an dieser Stelle, dass die Kindesmutter - wie aus ihrer Beschwerdeerwiderung hervorgeht - nunmehr die (deutlich über ihren erstinstanzlich geäußerten Willen hinausgehende) amtsgerichtliche Umgangsregelung akzeptiert und lediglich noch den vom Kindesvater verfolgten, noch weitergehenden Umgang im Beschwerdeverfahren ablehnt.

Dass es in Einzelfällen zu Absprachen zwischen den Kindeseltern gekommen ist, wie der Kindesvater insbesondere auf S. 3 seiner schriftsätzlichen Ergänzung vom 30. Januar 2019 ausführt, widerspricht dem nicht. Die durch den Kindesvater insoweit aufgeführten Beispiele sind allenfalls Mindeststandards, die eine nicht völlig zerstörte Kommunikation der Kindeseltern darstellen mögen; die bei einem Wechselmodell zu stellenden Anforderungen an eine hohe und stabile Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern genügen dem nicht. Das Wechselmodell kann aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen ihres Kindes ausgerichtet sind und kontinuierlich und störungsfrei miteinander kommunizieren und kooperieren können und wollen (vgl. erneut BGH FamRB 2017, 136 sowie bereits OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883; Jokisch FuR 2016, 85, 92). Insoweit wird auch weiterhin von sämtlichen neutralen Verfahrensbeteiligten bekundet, dass die Kindeseltern nur durch Zuhilfenahme Dritter - unter Umständen auch ihrer Anwälte - überhaupt in der Lage sind, miteinander zu Gunsten der Kinder zu kommunizieren. Gleichwohl hat der Senat insoweit nochmals Rücksprache mit dem Verfahrensbeistand gehalten, die aber telefonisch auch angesichts ihrer erneuten Befragung der Kinder bestätigt hat, dass dieser elterliche Konflikt und die mangelnde Fähigkeit zu gemeinsamen Gesprächen aus ihrer Sicht nach wie vor bestehen.

Sollte sich dies ändern, in dem die Kindeseltern möglicherweise auch durch eine - seitens der Sachverständigen besonders empfohlene - Moderation gemeinsame Gespräche aufnehmen und insoweit einen gefestigten Konsens untereinander finden, mag sich in der Zukunft die Sachlage anders darstellen; nichts wäre aus Sicht des Kindeswohls im Übrigen wünschenswerter als eine gute und stabile Kommunikation der Eltern. Insoweit muss aber weiterhin Beachtung finden, dass aktuell die Kindeseltern gegen über ihren Kindern nicht die Pflicht zur wechse...

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