Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 11.07.2006; Aktenzeichen 2 O 280/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Gründe
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO i.V.m. §§ 935, 936, 940, 922 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet, ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung deshalb abgelehnt, weil dem Antragsteller ein Verfügungsgrund für die erstrebten Anordnungen auf Unterlassung verschiedener Äußerungen und Richtigstellung einer schriftlichen Mitteilung fehlt (§§ 935, 940 ZPO). Ein Verfügungsgrund, mit anderen Worten, die besondere Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahme, ist dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Antragsteller trotz Bestehens eines Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er einstweiligen Rechtsschutz beantragt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.11.2005, Az.: 5 U 143/04, zitiert nach jurisweb; OLGR Köln 1999, 416, 417; OLGR München 1996, 203, 204; Zöller/Vollkommer ZPO, 25. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall. Die Vorgänge, wie sie der Antragsteller zum Anlass seines am 28.06.2006 bei Gericht eingegangenen Antrages mit Datum vom 23.06.2006 genommen hat, hatte er bereits mit Schreiben vom 30.09.2005 der Antragsgegnerin gegenüber gerügt (Anlage A 3, Bl. 24 - 29 d.A.). Nachdem der Antragsteller daraufhin von der Antragsgegnerin weder eine Klärung in seinem Sinne erreicht, noch - wie von ihm zeitnah gefordert - einen Termin zur persönlichen Besprechung der Angelegenheit eingeräumt erhalten hatte, hätte im Sinne dringlicher Handhabung ohne weiteres Anlass bestanden, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne längeres Zögern einzureichen. Da der Antragsteller so nicht verfahren ist, lässt sich nur der Schluss ziehen, dass er die Sache nicht mit besonderer Dringlichkeit verfolgt hat. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, dass er sich auch nach seinem Schreiben vom 30.09.2005 fortlaufend mit Nachdruck und - wofür allerdings hinreichende Anhaltspunkte fehlen - mit einiger Erfolgsaussicht um eine gütliche Regelung der Angelegenheit bemüht hat, so hat er jedenfalls nach dem endgültigen Scheitern dieser Bemühungen eine die Dringlichkeit ausschließende Zeit verstreichen lassen. Dass eine einvernehmliche Regelung nicht zu erreichen war, hat der Antragsteller spätestens im Ergebnis des Gesprächs vom 05.04.2006 gewusst. Das ergibt sein an die Antragsgegnerin gerichtetes Schreiben vom 11.04.2006 (Anlage A 5, Bl. 33 - 40 d.A.), mit dem er den Termin vom 05.04.2006 als erfolglos beschrieben und das Gesprächsverhalten der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin gerügt hat. Vom 05.04.2006 an hat der Antragsteller nahezu 3 Monate mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zugewartet. Selbst wenn man auf die im Schreiben vom 11.04.2006 zur Abgabe von "Richtigstellungen" bis zum 25.04.2006 gesetzte Frist abstellt, liegen mehr als 8 Wochen zwischen Fristablauf und Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht. Unter diesen Gegebenheiten ist die Dringlichkeit, auch unter Berücksichtigung der zur Einarbeitung eines Rechtsanwalts erforderlichen Zeit, durch langes Zuwarten widerlegt.
Soweit der Antragsteller auf das Schreiben des Ministeriums der ... des Landes B... vom 30.06.2006 abstellt (Bl. 129 - 131 d.A.), ergibt sich daraus nicht eine aktuelle Dringlichkeit wegen neuerlicher, vermeintlich rechtsverletzender Äußerungen der Antragsgegnerin. Mit dem Schreiben hat das Ministerium die vom Antragsteller am 31.05.2005 gegen die Antragsgegnerin erhobene Eingabe beschieden und dabei den Inhalt der im Wege der Fachaufsicht eingeholten Stellungnahme der Antragsgegnerin mitgeteilt. Eine gegenüber Dritten abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin stellt die vom Ministerium inhaltlich wiedergegebene Stellungnahme nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdeverfahrens: 25.000,- EUR.
Fundstellen