Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 09.05.2006; Aktenzeichen 1 O 342/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.5.2006 verkündete Teilurteil des LG Potsdam - 1 O 342/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Sie hat, wie der Senat in seinem Hinweis vom 23.11.2006, auf dessen Inhalt er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, im Einzelnen ausführlich dargelegt hat, keine Aussicht auf Erfolg.

Das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.1.2007 gibt zu einer geänderten Beurteilung keinen Anlass. Der Beklagte versucht, seine Beweiswürdigung an diejenige des Gerichtes zu setzen. Dies ist ihm verwehrt.

Auch die übrigen Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1716453

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge