Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 11. Mai 2018 - Az. 5 F 49/16 - teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B... (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,5820 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 29. Februar 2016, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.550,84 EUR bei der V... begründet. Die E... Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die V... zu zahlen und ab dem 1. März 2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 4 % zu verzinsen.
Im Übrigen bleibt es bei den im Beschluss vom 11. Mai 2018 (dort Ziffer 1. Absätze 3 bis 5) enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf bis 6.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in B... bewilligt.
VI. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren gegen monatliche Ratenzahlung von 216,00 EUR Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei ... in ... bewilligt.
Gründe
1. Das Amtsgericht Rathenow hat - nach Abtrennung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich - mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 die am 17. Oktober 2003 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 31. März 2016 zugestellten Antrag des Antragstellers hin geschieden.
Mit weiterem Beschluss vom 11. Mai 2018 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich der Beteiligten durchgeführt und dabei die von der Antragsgegnerin in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen regel- und angleichungsdynamischen Anrechte mit korrespondierenden Kapitalwerten von insgesamt 17.045,80 EUR zum Ausgleich gebracht. Das von dem Antragsteller in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht wie auch das bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworbene Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung hat das Amtsgericht teilweise, nämlich soweit sie (eigenen Berechnungen des Amtsgerichts zufolge) nach Juni 2014 entstanden sein sollen, wegen grober Unbilligkeit - aufgrund schwerer Verletzung der ehelichen Treuepflicht in einer den Antragsteller besonders kränkenden Weise - von dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das schließlich vom Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2. bestehende Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 2.568,19 EUR hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit nicht zum Ausgleich gebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen diese ihr am 4. Juni 2018 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 15. Juni 2018 eingegangenen Beschwerde, mit der sie - den Ausschluss des Ausgleichs des geringfügigen Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. ausdrücklich hinnehmend - eine uneingeschränkte Teilhabe an den übrigen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers erstrebt. Sie meint unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insoweit, der Anwendungsbereich des § 27 VersAusglG sei im Streitfall nicht eröffnet.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Der Senat hat nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten und einer entsprechenden Ankündigung folgend, der keiner der (weiteren) Beteiligten entgegen getreten ist, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig. Die Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Tatsächlich gibt es keine ausreichend tragfähigen Gründe für den vom Amtsgericht vorgenommenen teil-(zeit-)weisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
a) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist der Fall, wenn eine schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde (BT-Drucks. 16/10144, S. 67). Die Härteklausel beruht auf dem Gedanken, dass der Versorgungsausgleich seine Rechtfertigung verliert, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der ehelichen Lebensgemeinschaften resultierenden Pflichten grob verletzt hat oder sich sonst ein...