Tenor
Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - Einzelrichterin - vom 7. Oktober 2022 zum Aktenzeichen 6 O 318/21 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 (Bl. 686) hat das Landgericht die Beweiserhebung zu Behauptungen der Klägerin in Form eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit Beschlüssen vom 23. November 2021 (Bl. 747) und 17. Januar 2022 (Bl. 803) hat es den Beweisbeschluss berichtigt bzw. abgeändert. Nachdem der zunächst bestellte Gutachter mitgeteilt hatte, dass der Beweisbeschluss nicht in sein Fachgebiet falle, hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2022 (Bl. 814) den Beschwerdeführer zum Sachverständigen bestellt. Dieser bestätigte am 17. Juni 2022 den Gutachtenauftrag und teilte am 20. Juni 2022 mit, die Durchsicht der Akte habe Verbindungen seines Büros zu einer Streithelferin der Beklagten sowie zum konkreten Bauvorhaben ergeben. Mit Beschluss vom 5. September 2022 (841) hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch der Klägerin für begründet erachtet.
Der Beschwerdeführer rechnete unter dem 15. September 2022 Zeitaufwand von acht Stunden sowie an Auslagen 0,75 EUR für Farbkopien aus der Akte und 10 EUR an Portokosten ab, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der angehörte Bezirksrevisor sprach sich für eine Festsetzung nur der Portokosten nebst Umsatzsteuer aus, den Auslagen zur Rücksendung der Akte. Der Sachverständige habe zwar seiner Hinweispflicht nach § 8a Abs. 1 JVEG genügt, aber erst nach längerem Aktenstudium und damit nicht mehr unverzüglich. Die aufgezeigten Umstände seien schon durch Lektüre des Aktendeckels sowie des Beweisbeschlusses erkennbar gewesen. Das Landgericht ist dem gefolgt und hat die Vergütung des Sachverständigen mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 (848) auf 10,90 EUR anstelle der berechneten 1.012,39 EUR festgesetzt. Der Sachverständige hat gegen den ihm am 20. Oktober 2022 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom selben Tag Beschwerde erhoben, eingegangen am 27. Oktober 2022. Das Landgericht hat ihr mit Beschluss vom 1. November 2022 (871) nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde, über die nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter entscheidet, ist statthaft nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 4 Abs. 3 JVEG und zulässig im Sinne des § 569 ZPO eingelegt. Sie ist allerdings unbegründet. Das Landgericht hat dem Sachverständigen zurecht keine Vergütung für den Zeitaufwand und keine Auslagen für Kopierkosten zugesprochen. Sie stehen ihm nicht zu.
Hierbei kommt es allerdings nicht maßgeblich auf die zunächst durch das Landgericht zur Begründung herangezogene Vorschrift des § 8a Abs. 1 JVEG an. Danach entfällt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten. Daran fehlt es hier. Der Sachverständige hat es nicht unterlassen, das Landgericht über mögliche Befangenheitsgründe zu unterrichten. Er hat vielmehr gemäß § 407a Abs. 1 ZPO nicht nur unverzüglich geprüft, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Er hat auch gemäß Absatz 2 der Vorschrift unverzüglich geprüft, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und hat dem Gericht die von ihm erkannten Gründe unverzüglich mitgeteilt.
Entscheidend ist die weitere Erwägung des Landgerichts, dass die Erfüllung dieser Pflichten keine vergütungspflichtige Leistung des Sachverständigen begründet. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen. Hierzu gehören grundsätzlich noch nicht Aufwände zur Prüfung, ob er zu ihrer Erbringung überhaupt in der Lage ist oder ob mögliche Ablehnungsgründe bestehen können (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, DS 2007, 148 = GRUR 2007, 175; Beschluss vom 20. März 1979 - X ZR 21/76, VersR 1979, 718; Scheuch, in: Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 46. Edition mit Stand 1. September 2022, § 413 ZPO Rdnr. 4; Schneider, JVEG, 4. Auflage 2021, § 8a JVEG Rdnr. 44). Eine Ausnahme wird teilweise anerkannt für den Fall, dass ein Sachverständiger sich für diese Prüfung intensiv mit den Gerichtsakten beschäftigt und dafür erhebliche Zeit aufwendet; die Grenze wird hier bei einer Stunde gesehen (Bleutge, in: Beck'scher Online-Kommentar zum Kostenrecht, 39. Edition mit Stand 1. Oktober 2022, § 8 JVEG Rdnr. 21, m. u. N. aus der Rechtsprechung). Inwieweit dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn die für die Vorprüfung nach § 407a Abs. 1 ZPO aufgewandte Zeit kann jedenfalls nur dann das nach § 8 Abs. 1 erstattungsfähige Honorar des Sachverständigen begründen, wenn sie "erforderlich" im Sinne des Absatzes 2 war. Daran fehlt es, wenn schon aus dem Beweisbeschluss oder der Klages...