Leitsatz (amtlich)
In Kindschaftssachen stehen jedenfalls die Antragsverfahren und die allein auf die Anregung eines Elternteils begonnenen Amtsverfahren den Familienstreitsachen nahe, so dass der Erfolg des Antragstellers das maßgebliche Kriterium der Kostenverteilung bildet.
Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 16.09.2014; Aktenzeichen 21 F 82/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Nauen vom 16.9.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die ihn allein belastende Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss, mit dem auf Grund mündlicher Erörterung der Antrag abgewiesen worden ist, ihm die elterliche Sorge für das 2011 geborene Kind einstweilen allein zu übertragen. Er meint, die Kosten seien zumindest gegeneinander aufzuheben, weil sein Antrag nicht mutwillig gewesen sei und er, da nicht anwaltlich vertreten, nicht habe erkennen können, dass er unter Umständen keinen Erfolg haben könnte.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es entspricht billigem Ermessen (§§ 51 IV, 81 I 1 FamFG), dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens, das zur Abweisung seiner Anträge geführt hat, vollständig aufzuerlegen.
Die Ansicht, in Sorge- und Umgangssachen entspreche es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten unter den Eltern aufzuheben (Zöller-Feskorn, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 81 FamFG Rz. 6), teilt der Senat allein für die Fälle der Erledigung der Hauptsache. Im Übrigen stehen jedenfalls die Antragsverfahren und die allein auf die Anregung eines Elternteils begonnenen Amtsverfahren auch in Kindschaftssachen den Familienstreitsachen nahe, so dass der Erfolg des Antragstellers das maßgebliche Kriterium der Kostenverteilung bildet. Kann ein Verfahren nur auf einen Antrag begonnen werden (§§ 1626a II, 1628, 1671, 1696 I 2 BGB) oder wird es auf die Anregung eines privaten Beteiligten begonnen, während eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen fernliegt (§§ 1666, 1684 II BGB), so soll der Antragsteller nicht von der Verantwortung befreit werden, die Erfolgsaussichten seines Antrages gründlich zu prüfen und dabei auch sorgfältig abzuwägen, ob seine eigenen Interessen es rechtfertigen können, die anderen Beteiligten - insbesondere das Kind - in das Verfahren zu verstricken. Wenn schon die schutzwürdigen Befindlichkeiten der anderen Beteiligten nicht zur oftmals nötigen Zurückhaltung drängen können, ist das Kostenrisiko ein wertvolles Abwägungskriterium, auf das nicht verzichtet werden kann. Die Antragsteller in Kindschaftssachen dürfen von dieser strengen Prüfung nicht entlastet werden, indem ihnen von vornherein die Aussicht verschafft wird, jedenfalls nur die halbe Kostenlast tragen zu müssen. Schließlich ist auch der naheliegenden Möglichkeit des Missbrauchs vorzubeugen. Eine grundsätzliche Kostenaufhebung kann verbissen streitende Eltern allzu schnell dazu verleiten, ein Verfahren auch deshalb zu beginnen, damit der andere Elternteil jedenfalls die halben Gerichtskosten und den eigenen Rechtsanwalt bezahlen muss.
Im hier geführten Verfahren ist kein Grund erkennbar, von der Kostenlast des vollständig unterlegenen Antragstellers abzuweichen. Er hat mit dem Anliegen keinen Erfolg gehabt, eine eilbedürftige einstweilige Entscheidung während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens zu erreichen. Dass sein Antrag anfänglich aussichtsreich gewesen und erst durch nachträgliche, von ihm nicht zu vertretende Umstände gescheitert wäre, ist nicht zu erkennen. Die Zahl der beim AG von den Eltern geführten Verfahren (21 F 19, 68, 95, 96/14), von denen der Senat aus den Akten oder aus früherer Befassung (13 WF 226, 240, 242/14) weiß, zeigt, dass das Kostenrisiko seine Wirkung als Korrektiv vorschneller Antragstellung zu entfalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 IV, 84 FamFG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 IV FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 7600426 |
FamRZ 2015, 1050 |
NZFam 2015, 227 |