Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 13.05.2022 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als Nachlassgläubigerin des Erblassers die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung offener Darlehensforderungen.
Sie meint, es bestehe aufgrund zahlreicher Abkömmlinge und Erbschaftsausschlagungs-erklärungen eine unsichere Erbrechtslage, insbesondere auch hinsichtlich der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers, die Miterbin geworden sei. Bei der komplexen Erbrechtslage sei es ihr nicht zumutbar, alle Personenstandsurkunden zu beschaffen.
Mit Beschluss vom 13.05.2022 hat das Amtsgericht den Antrag auf Anordnung eiern Nachlasspflegschaft zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erben des Erblassers seien entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unbekannt, sondern bislang lediglich untätig geblieben. Der Erblasser habe einen Sohn aus erster Ehe (R... T...), der nachverstorben sei. Aus zweiter Ehe stammten vier Kinder, von denen Si... T..., Sy... T... und K... T... jeweils für sich und ihre Abkömmlinge wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Der Sohn T... T... habe die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen und sei damit Erbe geworden. Erbe sei auch der Enkel L... H... geworden, weil seine Mutter von der rechtskräftigen Genehmigung der Ausschlagungserklärung keinen Gebrauch gemacht habe. Schließlich sei auch die nachverstorbene Ehefrau zur Hälfte Miterbin geworden, deren Erben seien bekannt. Die Antragstellerin könne die für die Beantragung eines Erbscheins erforderlichen Unterlagen bei den jeweils zuständigen Standesämtern - wie mit Schreiben vom 06.10.2021 (Bl. 16) mitgeteilt - beantragen und direkt an das Nachlassgericht übersenden lassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihren Antrag weiter verfolgt. Sie meint, die Verhältnisse der Erbfolge seien sehr weitläufig und kompliziert. So sei unklar, ob der Enkel L... H... Erbe geworden sei. Auch die Erbensituation nach der nachverstorbenen Ehefrau G... T... sei unsicher, wie sich aus ihrer Beschwerdegründung in der Parallelsache 70 VI 679/21 ergebe. Es genüge auch nicht, wenn lediglich einige Erben bekannt seien, andere hingegen nicht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Anordnung eiern Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB liegen nicht vor.
Zwar macht die Antragstellerin, wie es § 1961 BGB voraussetzt, einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch geltend. Für die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers ist darüber hinaus aber, wie im Rahmen des § 1960 BGB auch, Voraussetzung, dass eine unsichere Erbrechtslage besteht. Der Erbe darf also die Erbschaft noch nicht angenommen haben, die Annahme muss ungewiss sein oder der Erbe muss seiner Person nach unbekannt sein (BeckOGK/Heinemann, BGB, Stand: 01.09.2022; § 1961 Rn. 20). Abzustellen ist hierbei auf die vom Nachlassgericht bzw. von dem an seine Stelle tretenden Beschwerdegericht aufgrund seiner Amtsermittlung gebildeten Überzeugung, wobei im Falle des § 1961 BGB auch die besondere Situation eines dem Erben fern stehenden Gläubigers zu berücksichtigen ist, dem regelmäßig umfangreiche Nachforschungen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Passivlegitimation des Erben nicht zugemutet werden können (BeckOGK/Heinemann, a. a. O. § 1961 Rn. 21). Danach liegt eine unsichere Erbrechtslage vor, wenn die für die Erbfolge maßgeblichen Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sehr weitläufig und verwickelt sind, sodass dem Nachlassgläubiger die Beschaffung der zum Nachweis der Erbenstellung, insbesondere zur Erteilung eines Erbscheins, erforderlichen Unterlagen nicht zugemutet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn alle bekannten potentiellen gesetzlichen und testamentarischen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder wenn weder dem Nachlassgläubiger noch dem Nachlassgericht Erkenntnisse über die Person des Erben bekannt sind. Unsicherheit besteht auch, wenn mehrere Erbprätendenten über die Erbenstellung streiten. Entsprechende Unsicherheit besteht schon dann, wenn die beschaffbaren Unterlagen zu keiner zweifelsfreien Würdigung der Erbrechtslage führen (BeckOGK/Heinemann, a. a. O. § 1961 Rn. 22). Steht allerdings nach den tatsächlichen Verhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, wer Erbe ist, kommt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht in Betracht, auch wenn ein Erbschein nicht erteilt ist (KG, Beschluss vom 24.02.1998 - 1 W 364 und 365/98).
Dies zugrunde gelegt, liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde keine unsichere Erbrechtslage (mehr) vor.
Die Abkömmlinge des Erblassers haben sämtlich die Erbschaft ausgeschlagen mit...