Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin - Az. 6 F 380/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 3. zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegten Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht auch das bei der Beschwerdeführerin bestehende geringfügige Versorgungsanrecht des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen.
Der Antragsgegner hat in der - gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2018 andauernden - Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 3. aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (...) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,38 Versorgungspunkten erworben. Die Versorgungsträgerin hat den Ausgleichswert in ihrer Auskunft vom 15. Januar 2019 (Bl. 30 ff. Sonderband VA) mit 3,07 Versorgungspunkten vorgeschlagen und dabei Kosten der internen Teilung von insgesamt 250 EUR bei jedem der Ehegatten hälftig berücksichtigt. Den korrespondierenden Kapitalwert hat die weitere Beteiligte zu 3. in ihrer Auskunft vom 15. Januar 2019 (Bl. 30 ff. Sonderband VA) mit 1.758,55 EUR beziffert und (ausdrücklich) die interne Teilung begehrt.
Richtig ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Versorgungsanrecht des Antragsgegners um ein geringfügiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG handelt. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert nach Abs. 2 dieser Vorschrift gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB VI betrug am Ende der Ehezeit (31. Juli 2018) 3.045 EUR; 120 Prozent hiervon sind 3.654 EUR. Das streitige Versorgungsanrecht des Antragsgegners liegt somit deutlich unterhalb der Bezugsgröße.
Für den danach hier vorliegenden Fall eines geringen Ausgleichswertes eines einzelnen Anrechtes sieht § 18 Abs. 2 VersAusglG als gesetzlichen Regelfall vor, dass der Ausgleich unterbleiben soll. Das dem Gericht im Rahmen dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen ist aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des das Recht des Versorgungsausgleichs weiterhin prägenden Halbteilungsgrundsatzes auszuüben. Danach findet der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, die insbesondere dann vorliegt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden kann oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 192 und 610; 2015, 2125; 2016, 1658 und 2081).
Gemessen an diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 VersAusglG entwickelten Rechtsgrundsätzen, denen sich das Beschwerdegericht anschließt, ist im Streitfall dem Halbteilungsgrundsatz Vorrang einzuräumen.
Die weitere Beteiligte zu 3., die erstinstanzlich ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass die interne Teilung des geringfügigen Anrechts vorgenommen werden solle, hat zu ihrem Verwaltungsaufwand durch die vom Amtsgericht "antragsgemäß" angeordnete interne Teilung des bei ihr zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Anrechts auch im Beschwerderechtszug nicht näher vorgetragen. Sie hat vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG pauschal geltend zu machen. Sie hat beiden Ehegatten für die interne Teilung insgesamt 250 EUR und somit 125 EUR für jeden Ehegatten für die interne Teilung in Rechnung gestellt. Zu keiner Zeit hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, diese Teilungskosten seien zur Kompensation des durch die interne Teilung verursachten höheren Verwaltungsaufwandes nicht auskömmlich. Die Beschwerdebegründung vom 28. August 2019 beschränkt sich vielmehr auf die Erläuterung des Zwecks der Regelung des § 18 VersAusglG in allgemeiner Form. Dann aber kann von vornherein kein erhöhter Verwaltungsaufwand in die Abwägung eingestellt werden; vielmehr ist davon auszugehen ist, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten und mit insgesamt 250 EUR bezifferten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 610 - Rdnr. 31 und 40 ff. bei juris; 2016, 2081 - Rdnr. 11 bei juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. Novemb...