Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anfechtungsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen die Auswahl des Vormunds

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem nicht sorgeberechtigten Vater zweier nicht ehelich geborenen Kinder steht kein Beschwerderecht gegen die vom AG vorgenommene Auswahl des Vormundes für die Kinder zu.

 

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1779 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 222/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an der erforderlichen Beschwer gem. § 59 Abs. 1 FamFG.

Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Auswahl des Vormundes, hier die Übertragung der Vormundschaft für die betroffenen Kinder auf deren Großeltern. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Dies setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung - hier diejenige des AG Bad Liebenwerda vom 16.12.2011 - unmittelbar nachteilig in die dem Beschwerdeführer zustehende privatrechtliche oder subjektiv-öffentliche Rechtsposition eingreift. Dies ist angesichts dessen, dass es sich hier um eine Entscheidung handelt, durch welche die Änderung bzw. Erweiterung einer bestehenden Vormundschaft für die Töchter V ... und J ... (deren Vater der Beschwerdeführer ist) angeordnet wird, aber nicht gegeben. Dass ein nachvollziehbares Interesse eines Beschwerdeführers an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung besteht, genügt hingegen nicht (OLG Hamm NJW-RR 2011, 585).

Die Änderung der Vormundschaft greift zwar grds. in das elterliche Sorgerecht ein. Der Kindesvater übt jedoch das Sorgerecht für die betroffenen (nicht ehelich geborenen) Töchter V ... und J ... nicht aus und hat dies auch in der Vergangenheit nie getan. Nur im Falle des Eingriffs in sein elterliches Sorgerecht wäre der Kindesvater jedoch durch die angefochtene Entscheidung beschwert.

Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Vater der betroffenen Kinder bzw. seine damit in Verbindung stehende verfahrensrechtliche Stellung rufen dagegen keine Beschwer für die hier angefochtene Entscheidung hervor. Weder das gem. Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Elternrecht noch die Verpflichtung zu der Anhörung eines Elternteils nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB schaffen für den nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Beschwerderecht hinsichtlich der Auswahl des Vormundes für seine Kinder (OLG Hamm NJW-RR 2011, 585; vgl. auch MünchKomm/Wagenitz, 6. Aufl. 2012, § 1779 Rz. 22 m.w.N.). Die Auswahl des Vormundes obliegt vielmehr allein dem Familiengericht und ist daher grds. nicht anfechtbar. Ob dagegen eine Beschwer hinsichtlich der Auswahl des Vormundes daraus folgend kann, wenn der jeweilige (nicht sorgeberechtigte) Elternteil oder ein sonstiger Verwandter als Vormund in Frage kommen und insoweit bei der angefochtenen Entscheidung übergangen worden wäre (so MünchKomm/Wagenitz, 6. Aufl. 2012, § 1779 Rz. 22), kann hier dahinstehen. Die hiermit verbundenen Fragen waren bereits Gegenstand der (grundlegenden) Entscheidung über die Einrichtung einer Vormundschaft durch den Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 5.11.2007 (Bl. 1 ff. d.A.) und sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kindesvater hat auch nicht auf die entsprechenden Hinweise des Senats (Verfügung vom 6.2.2012, Bl. 43 d.A.) innerhalb der ihm darin gesetzten Frist reagiert, insbesondere nicht dahingehend, dass er nunmehr die Übertragung der elterlichen Sorge anstrebt und er sich deshalb bei der hier getroffenen Auswahl des Vormundes als übergangen fühlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert auf §§ 42 Abs. 2 FamGKG (vgl. Thiel in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011 Rz. 7942).

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994784

FPR 2012, 7

FamFR 2012, 237

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