Leitsatz

Der nicht sorgeberechtigte Vater zweier minderjähriger Kinder rügte mit der Beschwerde die Auswahl des Vormundes, hier die Übertragung der Vormundschaft für die betroffenen Kinder auf deren Großeltern. Beide Kinder waren aus einer nicht ehelichen Beziehung hervorgegangen. Die Eltern hatten eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben. Der Vater hatte die elterliche Sorge für die beiden Kinder nie ausgeübt.

Das Rechtsmittel gegen den Bescheid des AG blieb ohne Erfolg.

Die Beschwerde wurde wegen Fehlens der erforderlichen Beschwer gemäß § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass nach § 59 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur demjenigen zustehe, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Dies setze voraus, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die dem Beschwerdeführer zustehende privatrechtliche oder subjektiv-öffentliche Rechtsposition eingreife. Dies sei hier nicht gegeben. Allein der Umstand, dass ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung bestehe, genüge für eine erforderliche Beschwer nicht (OLG Hamm NJW-RR 2011, 585).

Die Änderung der Vormundschaft greife zwar grundsätzlich in das elterliche Sorgerecht ein. Der Beschwerdeführer übe jedoch das Sorgerecht für die betroffenen Kinder nicht aus und habe dies auch in der Vergangenheit nie getan. Nur im Falle des Eingriffs in sein elterliches Sorgerecht wäre der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert.

Die Auswahl des Vormundes obliege allein dem Familiengericht und sei grundsätzlich nicht anfechtbar. Ob eine Beschwerde hinsichtlich der Auswahl des Vormundes daraus folgen könne, wenn der jeweilige (nicht sorgeberechtigte) Elternteil oder ein sonstiger Verwandter als Vormund in Frage komme und bei der angefochtenen Entscheidung übergangen worden sei, könne hier dahinstehen. Die hiermit verbundenen Fragen seien bereits Gegenstand der grundlegenden Entscheidung über die Einrichtung einer Vormundschaft durch den Beschluss des AG aus dem Monat November 2007 und seien nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht auf die entsprechenden Hinweise des Senats innerhalb der darin der ihm darin gesetzten Frist reagiert, insbesondere nicht dahingehend, dass er nunmehr die Übertragung der elterlichen Sorge anstrebe und er sich deshalb bei der hier getroffenen Auswahl des Vormundes übergangen fühle.

Es bleibe daher bei der fehlenden Beschwer und der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.02.2012, 9 UF 27/12

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