Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 08.03.2001; Aktenzeichen 19 T 16/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Eigentümerin vom 29.3.2001 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Erstbeschwerdeverfahrens fallen der Eigentümerin zur Last.
Tatbestand
I.
Der verstorbene Ehemann der Eigentümerin ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 1997 – berichtigt hinsichtlich des Vornamens des Gläubigers durch Beschluss vom 18.3.1998 – u.a. verurteilt worden, an den Gläubiger 450.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Nach Umschreibung des Titels gegen die Eigentümerin hat der Gläubiger die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (in diesem Umfang) im Grundbuch erwirkt.
Nach Aufnahme des durch den Tod ihres Ehemannes unterbrochenen Rechtsstreits durch die Eigentümerin hat das Landgericht Frankfurt (Oder) durch Urteil vom 8. Juli 1998 (das nur auszugsweise in einfacher Kopie zu den Grundakten gelangt ist) u.a. wie folgt erkannt:
„Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 19.11.1977 wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450.000,00 DM nebst 4 % Zinsen … zuzahlen.
Die bereits gezahlten Beträge sind anzurechnen.
2.
…
Der darüber hinausgehende Zinsantrag wird abgewiesen.”
Auf die Berufung der Eigentümerin hat das Brandenburgische Oberlandesgericht das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil „einschließlich der ihm zugrunde liegenden Verfahren” aufgehoben. Gestützt auf dieses Urteil hat die Eigentümerin beim Grundbuchamt beantragt, im Wege der Berichtigung die Zwangshypothek „auf die Eigentümerin umzuschreiben”. Das Grundbuchamt hat – ohne den Gläubiger zuvor, anzuhören – unter Bezugaufnahme auf § 868 ZPO die beantragte Eintragung vorgenommen.
Gegen diese Eintragung hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Grundbuchamt hat – sinngemäß – der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht hat durch den nunmehr angefochtenen Beschluss das Grundbuchamt angewiesen, einen Amtswiderspruch gegen die Umschreibung hinsichtlich eines Betrages von 450.000,00 DM nebst Zinsen – wie sie sich aus dem Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 1998 ergeben – einzutragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sei zwar das Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 1998 aufgehoben worden, nicht aber das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 19.11.1977.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Eigentümerin.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, §§ 78, 80 GBO, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Jedenfalls im, Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, die vom Grundbuchamt vorgenommene Eintragung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes durch die Grundbuchführerin und habe zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt.
1.
Die von der Grundbuchführerin vorgenommene „Umschreibung” stellt ihrem Inhalt nach eine – an sich statthafte – Grundbuchberichtigung i.S.d. § 22 GBO dar. Wenn – unter den Voraussetzungen des § 868 ZPO – die zugunsten des Gläubigers eingetragene Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld geworden wäre, hätte das Grundbuch dahin berichtigt werden dürfen.
Mit Recht hat aber das Landgericht ausgeführt, dass eine Gesetzesverletzung der Grundbuchführerin nicht nur darin gesehen werden muss, dass sie dem Gläubiger das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gewährt hatte, sondern auch darin, dass sie die Berichtigung ohne den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlichen Nachweis der Unrichtigkeit vorgenommen hat.
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs kann in den Fällen des § 868 ZPO durch eine vollstreckbare Entscheidung nachgewiesen werden, die die zu vollstreckende Entscheidung oder deren vorläufige Vollstreckbarkeit aufhebt oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung anordnet. Nach § 868 Abs. 2 ZPO gilt das gleiche unter anderen – im Streitfall ersichtlich nicht vorliegenden – Voraussetzungen. Die „zu vollstreckende Entscheidung” ist diejenige, die die Grundlage der Eintragung der Zwangshypothek war, im Streitfall also das Versäumnisurteil vom 19.11.1997. Mit dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war der Nachweis nicht geführt, dass dieses Versäumnisurteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung daraus für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet worden wäre. Jenes Urteil hat – seinem Ausspruch und auch seinem Inhalt nach – „nur” das (streitige) Urteil vom 8. Juli 1998 aufgehoben, das aber gerade nicht die Grundlage für die Eintragung der Zwangshypothek gewesen war.
Da dem Grundbuchamt folglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen war, hätte es die Berichtigung nicht vornehmen dürfen. Auf die vom Landgericht ang...