Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 O 323/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 11.01.2022 - 1 O 323/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die Festsetzung der durch den Verfügungsbeklagten angemeldeten Kosten für den Rechtszug erster Instanz und verweist dazu auf einen während laufenden Berufungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht Lübeck am 31.08.2021 geschlossenen Vergleich. In diesem hatte sich die Verfügungsklägerin verpflichtet, "die Ansprüche gegen den Beklagten ... vor dem LG Lübeck zurückzunehmen" sowie die Berufung im hiesigen Rechtsstreit. Der Beklagte hat zugesagt, "in beiden Verfahren ... keinen Kostenantrag [zu] stellen." Nach Rücknahme der Berufung hat das Landgericht die bereits mit Schriftsatz vom 18.12.2020 angemeldeten Kosten erster Instanz festgesetzt.
Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, die Regelung im Vergleich umfasse die Kostenerstattung in beiden Instanzen, deshalb habe der Verfügungsbeklagte seinen Kostenantrag für die erste Instanz zurücknehmen müssen. Der Verfügungsbeklagte hat geltend gemacht, die Zusage keinen Kostenantrag zu stellen, beziehe sich nur auf das Berufungsverfahren. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens enthalte der vor dem Landgericht Lübeck geschlossene Vergleich keine Regelung.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 11.01.2022 ist nach § 11 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist allerdings unbegründet, denn der von der Klägerin erhobene Einwand, der Beklagte habe auf Kostenerstattung für den Rechtsstreit insgesamt verzichtet, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zu Recht hat deshalb das Landgericht - Rechtspflegerin - die Kosten gegen die Verfügungsklägerin festgesetzt, wie vom Beklagten beantragt.
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient vom Ansatz her nur dazu, den in der vollstreckbaren Entscheidung enthaltenen Kostenausspruch der Höhe nach zu beziffern. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, für sie steht nur der Weg über § 775 Nr. 4 und 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen. Hiervon wird aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung feststehen (BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - XII ZR 285/02; Senat, Beschluss vom 14.09.2021 - 6 W 56/21). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar haben die Parteien unstreitig in dem vor dem Landgericht Lübeck am 31.08.2021 geschlossenen Vergleich eine Regelung getroffen über die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten. Der Umfang dieser Regelung ist aber zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob der Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche sich auch auf die in der ersten Instanz entstandenen und bereits zur Festsetzung angemeldeten Kosten erstreckt. Für eine Klärung dieser Streitfrage ist das Kostenfestsetzungsverfahren nicht geeignet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 15289935 |
AGS 2022, 454 |