Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 26.05.2008; Aktenzeichen 51 F 105/08) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 26.05.2008 - Az. 51 F 105/08 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 620c Satz 1, 620d, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht im Weg der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M... sowie das Recht zur Anmeldung in einem Kindergarten der Kindesmutter bis zur Entscheidung in der Hauptsache übertragen. Über den hilfsweise gestellten Antrag des Kindesvaters auf eine Regelung seines Umgangsrechts hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 26.05.2008 noch keine Entscheidung getroffen und auch keine Entscheidung treffen wollen. Der angefochtene Beschluss stellt lediglich eine Teilentscheidung über die gestellten Eilanträge dar. Da über die Fragen des Umgangsrechts bislang keine Regelung getroffen worden ist und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Umgang noch vor dem Amtsgericht anhängig ist, hat der Senat auch auf die vorliegende sofortige Beschwerde hin insoweit keine Überprüfung vorzunehmen.
Soweit der Kindesvater die einstweilige Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht angreift, wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gemäß § 1671 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei Eltern, denen das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht und die nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn bei widerstreitenden Anträgen zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei besteht kein gesetzliches Regel-AusnahmeVerhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität für die gemeinsame Sorge bestünde und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil nur in Ausnahmefällen in Betracht käme (BGH NJW 2000, 203; FamRZ 2008, 592). Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt (BVerfG FamRZ 2004, 354; BVerfG FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592)). Die Beurteilung des Kindeswohls hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an seine Eltern und sonstige Bezugspersonen sowie am geäußerten Kindeswillen zu orientieren (BGH FamRZ 1990, 392).
Dies gilt uneingeschränkt auch, soweit es nur um Teilbereiche der elterlichen Sorge geht. In besonderem Maße gelten die dargestellten Grundsätze, wenn es wie hier um das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht, weil es sich bei Entscheidungen zum künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes um Angelegenheiten von erheblicher Tragweite für das Kind handelt. Auch soweit die Eltern nur die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begehren, ist die Entscheidung im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung an den zuvor genannten Grundsätzen zu messen.
Die zumindest vorläufige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat zu erfolgen, weil die Eltern jedenfalls derzeit nicht in der Lage sind, sich über den Lebensmittelpunkt für M... zu einigen. Es ist auch nicht absehbar, dass sich das Verhältnis der Kindeseltern zueinander in Kürze nachhaltig bessern könnte und sie bereit und in der Lage sind, alsbald wieder zum Wohl des Kindes zusammen zu wirken.
Ungeachtet der Frage, wie es zu dem Zerwürfnis zwischen den Kindeseltern gekommen ist, steht der Konflikt auf der Paarebene derzeit einem vernünftigen Zusammenwirken im Hinblick auf das gemeinsame Kind im Wege.
Für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter spricht jedenfalls der wiederholt geäußerte Wunsch des Kindes. M... hat sowohl bei ihrer Anhörung in erster Instanz am 21.05.2008 als auch gegenüber der Verfahrenspflegerin Anfang Juli 2008 den Wunsch geäußert, bei ihrer Mutter zu leben. Selbst wenn das Kind mit 5 1/2 Jahren und unter dem Eindruck der Trennungssituation diesen Wunsch nicht unbeeinflusst entwickelt haben sollte, steht dies seiner Beachtung im Eilverfahren nicht entgegen. Wie maßgeblich der Kindeswille für die abschließende Entscheidung sein kann, wird das Amtsgericht mit Unterstützung des bereits bestellten Sachverständigen noch zu ermitteln haben.
Dass der Kindesvater in für M... belastender Weise und unter Gefährdung des Kindeswohls de...