Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft: Genehmigung des Erwerbs von fünf Eigentumswohnungen für Minderjährige
Leitsatz (amtlich)
Zur Genehmigungsbedürftigkeit eines notariellen Vertrages, durch welchen minderjährigen Kindern Eigentumswohnungen zugewendet werden.
Normenkette
BGB §§ 1643, 1629a Abs. 1, § 1643 Abs. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1821 Nr. 5, § 107
Verfahrensgang
AG Eberswalde (Beschluss vom 01.04.2008; Aktenzeichen 3 F 197/06..) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Eberswalde vom 1.4.2008 abgeändert.
Der von den Kindern D. und L. S., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 18.5.2006 mit den Eheleuten U. und G. P. vor der Notarin L. in E. geschlossene Vertrag (Urkundenrolle Nr. 512/2006) in Verbindung mit der Vertragsänderung vom 18.10.2006 (Urkundenrolle Nr. 1220/2006) wird familiengerichtlich genehmigt.
Die Gerichtsgebühren erster Instanz trägt die Beteiligte zu 1. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Rechtsmittel der Mutter ist zulässig. Da das AG nun, anders als durch seinen Beschluss vom 26.1.2007 (vgl. hierzu den OLG Brandenburg vom 31.7.2007 - 10 WF 146/07 - veröffentlicht in FamRZ 2008, 425), eine Endentscheidung erlassen hat, findet die Beschwerde nach § 621e ZPO statt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1049; OLG Naumburg, Beschl. v. 30.9.2003 - 14 UF 75/03, veröffentlicht bei juris; OLG Hamm FamRZ 2001, 53; Schwer, in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1643 BGB Rz. 11; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, § 2 Rz. 155). Wie sich aus § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 318 ZPO ergibt, ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden, darf diese also nicht abändern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621e, Rz. 60). Demzufolge hat das AG unter dem 15.5.2008 zu Unrecht eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen.
II. Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des AG ist das durch notariellen Vertrag vom 18.5.2006 für die Kinder vorgenommene Rechtsgeschäft zu genehmigen.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass das am 18.5.2006 vorgenommene Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig ist.
a) Das Genehmigungserfordernis folgt vorliegend schon aus §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
aa) Nach der Vorschrift des §§ 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB bedarf es der Genehmigung zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtet ist. Zu den entgeltlichen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch gemischte Schenkungen, d.h. Verträge, bei denen die Parteien die Gegenleistung bewusst niedriger ansetzen, als es dem Wert der Leistung entspricht (Wagenitz in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., Rz. 47). Dagegen ist eine Schenkung mit einer Belastung oder einer bei der Übertragung vollzogenen Belastung lediglich rechtlich vorteilhaft, weil die bestehende Belastung am Vorteil nichts ändert und es keinen Unterschied macht, ob die Belastung schon besteht oder mit dem Erwerb zu bewilligen ist. In beiden Fällen muss der Minderjährige aus dem Vermögen, das er vor Abschluss des Vertrages besaß, nichts ausgeben und seine Verpflichtungen bleiben auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt (OLG Köln FamRZ 1998, 1326). Entgeltlichkeit ist dagegen gegeben, wenn die Haftung des Beschenkten nicht auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleibt (OLG Köln, a.a.O.; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1821 Rz. 15).
bb) Vorliegend geht die Haftung der minderjährigen Kinder schon dadurch über das hinaus, was ihnen mit den Eigentumswohnungen zugewendet werden soll, als die Kinder nach Nr. II 2 des notariellen Vertrages nicht nur die dem in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrecht zugrunde liegende Darlehensverbindlichkeit übernehmen, sondern darüber hinaus ggü. dem jeweiligen Gläubiger der Grundschuld für den Eingang eines Geldbetrages in Höhe der hälftigen Grundschuldsumme zzgl. der Leistungen an Zinsen die persönliche Haftung, aus der sie der jeweilige Gläubiger als Gesamtschuldner ohne vorheriger Vollstreckung in den belasteten Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Ob darüber hinaus auch das in Nr. III des Vertrages geregelte Rückforderungsrecht (vgl. hierzu auch OLG Köln, a.a.O.) für einen entgeltlichen Erwerb spricht, kann dahinstehen.
b) Da das Rechtsgeschäft bereits nach § 1821 Nr. 5 BGB genehmigungsbedürftig ist, kann offen bleiben, ob sich ein Genehmigungserfordernis mit Rücksicht auf den in Nr. V des Vertrages geregelten Pflichtteilsverzicht auch aus § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. aus § 2347 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1643 Rz. 3; Schwer, a.a.O., § 1643 BGB Rz. 6) und ob wegen der persönlichen Schuldübernahme die Genehmigungsbedürftigkeit auch auf § 1822 Nr. 10 BGB i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB gestützt werden kann.
2. Entgegen der Auffassung des AG ist das Rechtsgeschäft familiengerichtlich zu genehmigen.
a) Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung des...