Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Übertragung von Grundbesitz auf Minderjährige und dessen Genehmigungsbedürftigkeit.
Sachverhalt
Zwei minderjährigen Kindern waren mit notariellem Vertrag von ihrem Großvater fünf Eigentumswohnungen übertragen worden. Die Mutter der Kinder war deren alleinige gesetzliche Vertreterin und hatte beim AG beantragt, das durch notariellen Vertrag vom 18.05.2006 für die Kinder vorgenommene Rechtsgeschäft zu genehmigen. Erstinstanzlich wurde die Genehmigung versagt. Die hiergegen von der gesetzlichen Vertreterin der Kinder eingelegte Beschwerde war erfolgreich.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des AG kam das OLG zu dem Ergebnis, das durch notariellen Vertrag vom 18.5.2006 für die Kinder vorgenommene Rechtsgeschäft sei zu genehmigen.
Zutreffend sei auch das erstinstanzliche Gericht von einer Genehmigungsbedürftigkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts ausgegangen. Das Genehmigungserfordernis folge vorliegend aus §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
Danach bedürfe es der Genehmigung zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtet sei. Zu den entgeltlichen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift zählten auch gemischte Schenkungen, d.h. Verträge, bei denen die Parteien die Gegenleistung bewusst niedriger ansetzten als es dem Wert der Leistung entspreche. Dagegen sei eine Schenkung mit einer Belastung oder einer bei der Übertragung vollzogenen Belastung lediglich rechtlich vorteilhaft, weil die bestehende Belastung am Vorteil nichts ändere und es keinen Unterschied mache, ob die Belastung schon bestehe oder mit dem Erwerb zu bewilligen sei. In beiden Fällen müsse der Minderjährige aus dem Vermögen, das er vor Abschluss des Vertrages besaß, nichts ausgeben und seine Verpflichtungen blieben auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt (OLG Köln FamRZ 1998, 1326).
Entgeltlichkeit sei dagegen gegeben, wenn die Haftung des Beschenkten nicht auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleibe (OLG Köln, a.a.O.; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1821 Rz. 15).
Vorliegend gehe die Haftung der minderjährigen Kinder über das hinaus, was ihnen mit den Eigentumswohnungen zugewendet werden solle. Da das Rechtsgeschäft bereits nach § 1821 Nr. 5 BGB genehmigungsbedürftig sei, könne offen bleiben, ob sich ein Genehmigungserfordernis mit Rücksicht auf den in Nr. V des Vertrages geregelten Pflichtteilsverzicht auch aus § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB bzw. aus § 2347 Abs. 1 BGB ergebe und ob wegen der persönlichen Schuldübernahme die Genehmigungsbedürftigkeit auch auf § 1822 BGB i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB gestützt werden könne.
Entgegen der Auffassung des AG sei das Rechtsgeschäft familiengerichtlich zu genehmigen.
Maßstab hierfür sei das Kindeswohl. Dabei sei zwar einerseits der Sicherungsgedanke zu beachten, andererseits aber zu berücksichtigen, dass der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt eine Ausnahme von dem Grundsatz der elterlichen Autonomie darstelle, welche die ungeschmälerte Vertretungsmacht beinhalte. Die Genehmigung dürfe daher nur dann versagt werden, wenn das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft nach den im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Gesamtumständen nicht dem Interesse des Kindes entspreche. Durch den Genehmigungsvorbehalt solle nicht jedes Risiko von dem unter elterlicher Sorge stehenden Kind ferngehalten werden. Es genüge vielmehr, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Minderjährigen vorteilhaft sei (OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2006, 439; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 181 f.; FamRZ 2001, 136 f.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1828 Rz. 8; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, a.aO., § 1828 Rz. 66 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei das vorgenommene Rechtsgeschäft genehmigungsfähig. Den minderjährigen Kindern werde mit der Übertragung der fünf Eigentumswohnungen ein erheblicher Vermögenswert übertragen. Die damit einhergehenden rechtlichen Nachteile hielten sich in Grenzen. Die übrigen Umstände sprächen ebenfalls dafür, das Geschäft zu genehmigen.
Soweit aufseiten der Erwerber Risiken verblieben, sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund des Übertragungsvertrages erhebliche wirtschaftliche Vorteile erlangten. Auch die familiäre Situation spreche für die Genehmigung des Vertrages.
Der Erwerber zu 1. sei das alleinige Enkelkind des Veräußerers. Sein Vater sei verstorben. Er sei somit der einzige Abkömmling des Veräußerers und daher neben der Ehefrau des Veräußerers dessen einziger gesetzlicher Erbe.
Gewachsene Bindungen sprächen auch im Hinblick auf die Erwerberin zu 2. für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Sie sei die später geborene Halbschwester des Erwerbers zu 1. Wie die Mutter der beiden Erwerber am 9.3.2007 vor dem AG erklärt habe, werde sie mit beiden Kindern und ihrem jetzigen Lebenspartner, welcher der Vater der Erwerberin zu 2. sei, vom Veräußerer und seiner Ehefrau als Familie behandelt. Auch ihr Lebenspartner sei herzlich aufgenommen worden und werde vom Veräußerer und seiner Ehefrau mittlerweile wie ein Sohn...