Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 O 345/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin vom 22. Dezember 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 345/17 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im angefochtenen Urteil werden auf jeweils bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer gebündelten Geschäftsinhaltsversicherung geltend.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Klage abgewiesen.
Gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 1.10.2020 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit am 2.11.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 7.12.2020, deren Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich mangels Rücklauf des Empfangsbekenntnisses nicht feststellen lässt, hat der Vorsitzende des Senates darauf hingewiesen, dass innerhalb der bis zum 1.12.2020 laufenden Frist des § 520 Abs. 2 ZPO keine Berufungsbegründung zu den Akten gelangt ist und die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Daraufhin hat die Klägerin mit am 22.12.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Folgen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und zugleich die Berufung begründet.
In Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt:
Nach Zustellung des am 15.9.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin am 1.10.2020 sei nach Maßgabe der 2-monatigen Berufungsbegründungsfrist notiert worden, dass ein Fristverlängerungsantrag am 1.12.2020 beim Berufungsgericht hätte vorliegen müssen. Die Notierung sei ordnungsgemäß im elektronischen Kalender und im parallel geführten Fristenkalender vorgenommen worden. Dementsprechend sei am 1.12.2020 ein Fristverlängerungsantrag, der gemäß Anweisung des Prozessbevollmächtigten vorab per Telefax hätte übersandt werden sollen, jedoch durch die damit befasste Mitarbeiterin der Kanzlei mit einer Fehladressierung an das Landgericht Neuruppin als erstinstanzlichem Gericht versehen und dem Prozessbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Erst nach der Unterzeichnung sei aufgefallen, dass nicht das Brandenburgische Oberlandesgericht als zuständiges Gericht eingetragen gewesen sei - obwohl der Berufungsschriftsatz vom 2.11.2020 richtig adressiert worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe daraufhin die seit vielen Jahren fehlerfrei arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte .... gebeten, den Schriftsatz zu schreddern und einen entsprechend adressierten Verlängerungsantrag zu fertigen. Dies sei geschehen und der neue an das Oberlandesgericht adressierte den Verlängerungsantrag enthaltende Schriftsatz sei dem Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden. Der Prozessbevollmächtigte sei davon ausgegangen, dass die immer zuverlässig und sorgfältig arbeitende Mitarbeiterin diesen Schriftsatz an das Berufungsgericht per Fax übermittelt und dann versendet habe. Überwacht habe er dies allerdings nicht. Es sei dann offensichtlich dazu gekommen, dass versehentlich nicht der neu erstellte, sondern der fehlerhafte, verworfene Fristverlängerungsantrag per Fax und per Post an das Landgericht Neuruppin übersandt worden sei.
Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrages haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten .... vorgelegt. Außerdem hat der betreffende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Richtigkeit der in seinem Wahrnehmungsbereich liegenden Tatsachen anwaltlich versichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf den Schriftsatz der Berufungsklägerin vom 22.12.2020 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
ihr Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen.
Sie hat außerdem beantragt,
die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat ab dem 1.12.2020, also bis zum 4.1.2021 zu verlängern.
Schließlich hat die Klägerin die Anträge angekündigt,
1. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Versicherungsvertrag über eine gebündelte Geschäftsinhaltsversicherung zu Versicherungsnummer .... nicht durch die unter dem 3.6.2016 seitens der Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von Anfan...