Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 12 T 7/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 25.03.2022 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. wendete sich ursprünglich mit seinem Kostenprüfungsantrag vom 25.08.2020 gegen zwei Notarkostenrechnungen des Beschwerdeführers vom 13.08.2020 betreffend einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzichtsvertrag URNr. ...1/20, beurkundet am 23.07.2020 (nachfolgend Erbvertrag genannt) und vom 17.08.2020 betreffend einen Grundstücksübertragungsvertrag URNr. ...2/20, beurkundet am 23.07.2020.
Der Beteiligte zu 1. beauftragte den Notar am 20.07.2020 mit Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags. In diesem Zusammenhang wies der Notar ihn auf die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamtes und die "Sinnhaftigkeit" eines Erbvertrages hin. Der Notar beurkundete sodann den Grundstücksübertragungsvertrag, mit dem der Beteiligte zu 1. sein Grundstück an seine beiden Söhne verschenkte, sich ein Wohnrecht als Nießbrauch und einen zeitlich begrenzten Rückübertragungsanspruch vorbehielt. Den Wert des Grundstücks bezifferte der Notar mit 1.300.000 EUR. Anschließend erfolgte am selben Tag die Beurkundung des Erbvertrages. Der Notar berechnete die Gebühren für die Beurkundung des Erbvertrags, URNr. ...1/20, aus einem Geschäftswert von 843.750,00 EUR. Diesem Geschäftswert legte er Teilwerte des Nießbrauchsrechts und des Rückforderungsrechts zugrunde; das Rückforderungsrecht bezifferte er mit 675.000 EUR (vgl. Blatt 13 GA). Von der Berücksichtigung des Wertes des Grundstücks hat er abgesehen. Der Beteiligte zu 1. beanstandete in beiden Rechnungen die jeweilige Höhe des Geschäftswertes als auch die Art und Weise der Beratung und Vorgehensweise durch den Beschwerdeführer.
Nachdem der Notar und die Ländernotarkasse sich zu den Beanstandungen erklärt hatten, führte der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 26.07.2021 (Blatt 68 GA) aus, dass er sich nicht gegen die Kostenrechnung zur Grundstücksübereignung wende und diese nicht beanstande, sondern gegen die Kostenrechnung für den Erbvertrag.
Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, dass das zuvor von ihm mit dem Grundstücküberlassungsvertrag verschenkte Grundstück nichts mehr in der Bemessungsgrundlage für die Kostenrechnung des Erbvertrags zu suchen habe. Die Rechnung sei neu zu erstatten.
Der Notar ist der Auffassung, dass für die Wertberechnung des Erbvertrags zu berücksichtigen sei, dass der Grundstücksübertragungsvertrag sowohl einen Nießbrauch zugunsten des Beteiligten zu 1. beinhalte, als auch unter bestimmten Voraussetzungen ihm die Möglichkeit der Rückübertragung des Grundstücks eröffne. Sinngemäß trägt er weiter vor, dass die Berücksichtigung von nicht vererblichen Nutzungsrechten geboten sei, weil die aus ihrer potenziellen Verwertbarkeit begründbaren Nutzungen, Früchte oder sonstige Vorteile zu berücksichtigen seien. Diese Auffassung finde in § 102 I S. 1 GNotKG eine maßgebliche Stütze, weil auch Nutzungs- und Rückforderungsrechte einen Vermögenswert haben; § 52 GNotKG. Deshalb seien der Wert des Nießbrauchs und der Wert des Rückforderungsrechts zu berücksichtigen. Von der Berücksichtigung des noch nicht das Eigentum gewechselten Grundstückes habe er abgesehen.
Die Ländernotarkasse hält in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2021 die Beanstandung des Beteiligten zu 1. für berechtigt. Weder fließe der Wert des übertragenen Grundstücks noch der Nießbrauch und das Rückforderungsrecht in die Wertberechnung ein. Sie führt aus, dass sich ihre Prüfungsabteilung, Leipziger Kostenspiegel, 3. Auflage 2021, in Rn. 19.14, nunmehr dahingehend positioniert habe, das übertragene Grundstücke nicht zu berücksichtigen seien, auch wenn der Testierende bis zum Vollzug des Übertragungsvertrags noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Nur wenn für die Übertragung ein Entgelt gezahlt werde, sei dieses wiederum als Vermögenswert bei der letztwilligen Verfügung maßgebend.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.03.2022, dem Notar am 28.04.2022 formlos zugegangen, dessen Kostenrechnung vom 13.08.2020 für die Beurkundung des Erbvertrags vom 23.07.2020 zur URNr. ...2/20 aufgehoben und dem Notar aufgegeben, die Kostenrechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu erstellen. Ferner hat es das übrige Kostenprüfungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht hat sich der Auffassung der Ländernotarkasse angeschlossen.
Mit seiner nicht weiter begründeten Beschwerde vom 14.05.2022, bei dem Landgericht am 18.05.2022 eingegangen, wendet sich der Notar gegen den Beschluss vom 25.03.2022. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.07.2022 nicht abgeholfen.
II. 1. Die gemäß § 129 I GNotKG zulässige Beschwerde ist unbegründet; allerdings nicht in Gänze mit der vom Landgericht vertretenen Auffassung. Der Beschwerdeführer hat den Geschäftswert für den Erbvertrag mit Pflichtteilsverzichtsvertrag (nachfolgend weiter: Erbvertrag) nicht ...