Tenor
Die Beschwerde des Landkreises ... - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 1. Oktober 2018 - Az. 37 F 24/13 - wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Der Beschwerdeführer trägt die der Beteiligten zu 1. im Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Fürstenwalde hatte der (allein sorgeberechtigten) Mutter der am ... 2011 geborenen X... zunächst vorläufig (Beschluss vom 24. Juni 2011, Az. 10 F 364/11) und schließlich im Wege einer Hauptsacheentscheidung (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. 10 F 364/11) wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen und Ergänzungspflegschaft durch den Beteiligten zu 2. angeordnet. X... wurde in staatliche Obhut genommen und nach Unterbringung in einer Kurzzeitpflegestelle am 29. Juli 2011 in (Dauer-)Pflege bei der Beteiligten zu 1. überführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 11. Juli 2014 wurde insgesamt Amtsvormundschaft des Beteiligten zu 2. angeordnet. Es kam aus Gründen mangelnden Interesses der Kindeseltern seit Jahren nicht zu Kontakten des Kindes zur Herkunftsfamilie.
Das seit längerem im S... angegliederte Kind, bei dem 2017 eine allgemeine Entwicklungsstörung mit einer unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit (Lernbehinderung) diagnostiziert worden war, wurde der dortigen Empfehlung folgend einige Monate nach Schuleintritt in der Psychiatrischen Institutsambulanz für Kinder und Jugendliche in ... vorgestellt. Im Rahmen der dortigen Untersuchung erhob Dr. Z... (approbierte Dipl.-Psychologin) "deutliche Hinweise auf eine Traumatisierung in Folge eines sexuellen Missbrauchs" (Bl. 78 f. GA), wobei sich dieser Verdacht ausdrücklich zu keiner Zeit gegen Mitglieder der Pflegefamilie richtete. Dies führte zu einem Kinderschutzverfahren, in dessen Folge das Jugendamt X... am 6. Juni 2018 mit Zustimmung des Amtsvormunds in staatliche Obhut genommen hat, weil "die Pflegemutter (...) im Erziehungsverhalten negativ der Entwicklung des Kindes im Wege steht" und deshalb "nicht mehr die geeignete Unterbringungsform des Kindes ist". Eine weitere Gefährdung des Kindes im Haushalt der Beteiligten zu 1., bei der "keine Kooperationsbereitschaft zum Wohle des Kindes (besteht)" und die ihre Auffassung über diejenige aller anderen Beteiligten stelle, könne nicht ausgeschlossen werden (Bl. 75 GA - Jahresbericht des Amtsvormunds, Frau N...., vom 12. Juni 2018).
Eingehend am 21. Juni 2018 hat die Pflegemutter, die eine alsbaldige Rückführung des Kindes in ihren Haushalt anstrebte, auf Übertragung der Vormundschaft auf sie angetragen und mit näherer Darlegung die für das Kind traumatische Trennung aus ihrer Familie als unbegründet, jedenfalls unverhältnismäßig kritisiert.
Der Beteiligte zu 2. trat diesem Antrag entgegen. Er führte "erhebliche Erziehungsprobleme" der Pflegemutter "im gesamten Unterbringungszeitraum" an, etwa Störung der Frühförderung oder ein zu später Beginn der Betreuung in einer Kita, Erziehungsdefizite bei der Grenzsetzung; die Pflegemutter habe sich nur zögerlich auf seit Anfang 2015 konkret unterbreitete Unterstützungsangebote einlassen können/wollen. Nicht allein der (unstreitig nicht gegen die Pflegefamilie gerichtete) Verdacht eines sexuellen Missbrauchs des Kindes, sondern "die nicht entwicklungsfördernde Beziehungsgestaltung zwischen Frau Y... und X..." stehe einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Beteiligten zu 1. entgegen, die deshalb als Einzelvormund ungeeignet sei.
Der Verfahrensbeistand hat mit näheren Ausführungen keinen Grund für die Annahme erheblicher Erziehungseinschränkungen der Pflegemutter finden können und die für X... traumatisch verlaufene Inobhutnahme Anfang Juni 2018, seit der zudem keine kontinuierlichen Kontakte des Kindes zur Pflegemutter gewährt worden seien, als unverhältnismäßig kritisiert.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt den Amtsvormund entlassen und die Beteiligte zu 1. zum neuen (Einzel-)Vormund bestellt. Durchgreifende Bedenken gegen die Eignung der Beteiligten zu 1. zur Amtsführung insoweit bestünden nicht; die gewachsene Bindung des Kindes gebiete deren Bestellung. Der Umstand, dass es im Streitfall möglicherweise Erziehungsdefizite der Beteiligten zu 1. gebe, stehe deren Beauftragung als Vormund nicht entgegen, weil der Einzelvormundschaft Vorrang vor der Amtsvormundschaft zukomme und an einen ehrenamtlichen Vormund nicht dieselben fachlichen Anforderungen wie an einen Amtsvormund gestellt werden könnten. Der Kindeswille und der Wunsch der leiblichen Eltern unterstütze die Übertragung der Vormundschaft auf die Beteiligte zu 1.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlich angebrachten Bedenken begründete Beschwerde des Jugendamtes des L...