Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 32 F 157/21 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch zu Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Senftenberg vom 28.12.2023 - 32 F 157/21 - abgeändert und erhält folgende Fassung:
Es wird festgestellt, dass sich das Versorgungsausgleichsverfahren durch den Tod des Antragsgegners erledigt hat.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners durch Beschluss vom 08.07.2022 (Bl. 1) geschieden. Durch weiteren Beschluss vom selben Tag (Bl. 5) hat es die Folgesache Versorgungsausgleich vom Verbund abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 28.12.2023 (Bl. 33) hat es den Versorgungsausgleich geregelt.
Mit ihrer Beschwerde vom 05.02.2024 (Bl. 54) beanstandet die Antragstellerin, die Anordnung, dass ein Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3), dessen externe Teilung angeordnet worden ist, durch Begründung eines Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1) und nicht bei der weiteren Beteiligten zu 5) ausgeglichen werden solle.
Der Antragsgegner ist am 28.03.2024 - nach Rechtskraft der Ehescheidung - verstorben (Bl. 20 der elektronischen Akte, im Folgenden: elA).
Auf eine Beteiligung der Erben und Hinterbliebenen des Antragsgegners (§ 224 Nr. 4 FamFG) konnte der Senat angesichts der offenkundigen Erledigung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 31 Abs. 1, 2 VersAusglG verzichten (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 19512; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, § 219 FamFG Rn. 15).
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten (Bl. 2/6 elA) die Entscheidung über die Beschwerde auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 2/6 elA), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
II. 1. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde führt aufgrund des Versterbens des Antragsgegners zu der ausgesprochenen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Der vorliegend nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eingetretene Tod des Antragsgegners bewirkt kraft Gesetzes den Untergang seines Ausgleichsanspruchs mit Wirkung zum Ende des Monats, in dem er verstorben ist, §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. A., § 31 VersAusglG Rn. 32f.).
Die durch die mit dem Versterben des Antragsgegners automatisch ausgelösten Rechtsfolgen des § 31 VersAusglG führen im Wege einer Klammerwirkung zur Erstreckung des Prüfungsumfangs des Senats auf sämtliche dem Versorgungsausgleichsverfahren unterliegende Anrechte (BGH NJW-RR 2016, 1222; OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 19512; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2018, 179; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, a.a.O., § 228 FamFG Rn. 12). Deshalb ist der Prüfungsumfang des Senats nicht auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht beschränkt, sondern umfasst die dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegenden Anwartschaften der Ehegatten bei den weiteren Beteiligten zu 1) und 2).
Durch den Tod des Antragsgegners hat sich vorliegend das Versorgungsausgleichsverfahren in der Hauptsache insgesamt erledigt, § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, was der Senat durch die Abänderung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen klarstellend ausspricht (vgl. Senat BeckRS 2013 9278 mwN; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche § 31 VersAusglG Rn. 18).
Der verstorbene Antragsgegner hätte bei Bilanzierung der wechselseitigen Ausgleichsansprüche einen nach korrespondierenden Kapitalwerten bemessenen Zuwachs von 53.044,54 EUR erlangt; den zugunsten des Antragsgegners zu übertragenden Anrechten der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1), die den korrespondierenden Kapitalwert mit 139.750,96 EUR (Ost-Dynamik) und der weiteren Beteiligten zu 2), die den korrespondierenden Kapitalwert mit 8.462,39 EUR beziffert hat, stehen die zugunsten der Antragstellerin zu übertragenden Anrechte des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4), die den Kapitalwert 69.635,49 EUR (Ost-Dynamik) und bei der weiteren Beteiligten zu 3) gegenüber, die den Ausgleichswert mit 25.533,32 EUR beziffert hat. Der Antragsgegner wäre damit insgesamt ausgleichsberechtigt gewesen, wobei sein Wertausgleichsanspruch mit seinem Tod erloschen ist, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Da ein Wertausgleich zulasten eines überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten - vorliegend zulasten der Antragstellerin - zu unterbleiben hat, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, findet ein Versorgungsausgleich vorliegend nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 19512; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2020, 544).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 5 S...