Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 02.03.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 228/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Hierzu besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung den Beitragsregress gemäß § 119 SGB X ihrer Versicherten E... Ma... anlässlich eines Schadensereignisses vom 6.8.2008 geltend, bei dem die Versicherte der Klägerin als Fahrradfahrerin von dem Beklagten zu 1 als Führer eines bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeuges schwer verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund des Umstandes, dass die Versicherte zum Unfallzeitpunkt im Rahmen eines so genannten Minijobs eine geringfügige Beschäftigung ausübte, ein Anspruchsübergang auf die Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 119 SGB X erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei zur Geltendmachung der von ihr geleisteten Rentenbeiträge nicht aktiv legitimiert. Etwaige Schadensersatzansprüche der Versicherten seien nicht nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Der Wortlaut der Norm setze voraus, dass der geschädigte Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls der Rentenversicherungspflicht unterlegen sei. Die Versicherte sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht rentenversicherungspflichtig gewesen, sondern als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 9.3.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 3.4.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis dahin mit einem am 18.6.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Rechtsauffassung weiter. Der Schädiger habe dem Geschädigten den entstandenen Schaden im Rahmen der Naturalrestitution dergestalt zu ersetzen, dass dieser so stehe, wie er ohne das Schadensgeschehen gestanden hätte. Bei weiterer Ausübung der geringfügigen Beschäftigung durch die Geschädigte hätte der Arbeitgeber weiter gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgeltes an die gesetzliche Rentenversicherung abführen müssen. Insoweit entstehe der Geschädigten ein fortlaufender Beitragsschaden in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei unstreitig, dass die Geschädigte zu früheren Zeitpunkten Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Urteilsbegründung des Landgerichts, dass der Wortlaut der Norm voraussetze, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls der Rentenversicherungspflicht unterlegen sei, unzutreffend. Dies sei gerade nicht der Fall. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 25.9.2014, wonach es für den Forderungsübergang ausreiche, dass für den Geschädigten zum Unfallzeitpunkt bereits Pflichtbeiträge aus einem anderen Versicherungsverhältnis abgeführt worden seien.
Die Klägerin kündigt die Anträge an,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.107,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr gegenüber zum Ersatz sämtlicher weiterer Beitragsschäden ihrer Versicherten Frau E... Ma..., geboren am ....7.1954, anlässlich des Schadensereignisses vom 6.8.2008 im Rahmen des § 119 SGB X verpflichtet sind.
Die Beklagten kündigen den Antrag an,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage aufgrund fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Ent...