Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.03.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 228/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.415,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.09.2018 Bezug genommen. Der Senat hält an der darin zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2018 fest.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Beiträge im Zeitraum vom 18.09.2008 bis zum 31.12.2016 ein Forderungsübergang auf die Klägerin nach § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht stattgefunden hat, weil es sich bei den geltend gemachten Beiträgen nicht um Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung handelt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.09.2018 verwiesen. Dies wird letztlich von der Klägerin auch nicht mehr in Frage gestellt, da sie in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2018 davon ausgeht, Ansprüche der Geschädigten als Treuhänderin geltend zu machen. Soweit bei der Geschädigten durch den Verlust der abzuführenden Beiträge in Höhe von 15 % ihres Arbeitsentgeltes ein Beitragsschaden entstanden ist, der zu einer geringeren Rente führt, führt dies noch nicht automatisch dazu, dass die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche berechtigt ist. Vielmehr wäre ein solcher Beitragsschaden im Zweifel von der Geschädigten selbst geltend zu machen.
Fehlt es jedoch an einem gesetzlichen Forderungsübergang auf die Klägerin, ist die Klägerin auch nicht prozessführungsbefugt. Die Voraussetzungen einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft liegen nicht vor.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Selbst wenn die Geschädigte in naher Zukunft eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen würde, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin im Nachhinein für die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten streitgegenständlichen Beiträge aktivlegitimiert würde. Dafür, dass die mittlerweile 64 Jahre alte Geschädigte in naher Zukunft eine solche Tätigkeit aufnehmen wird, liegen nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte vor. Dies behauptet die Klägerin auch selbst nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 12611376 |
NZV 2019, 258 |