Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 4.171,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin Schadensersatz aufgrund eines vorzeitig beendeten Leasingvertrags mit der Beklagten zu 2), den sie zunächst im Rahmen eines Mahnverfahrens nur gegenüber dem Beklagten zu 1) als Gesellschafter der Beklagten zu 2) geltend gemacht hat. Nachdem das Verfahren aufgrund Widerspruchs des Beklagten zu 1) gegen den Mahnbescheid an das Landgericht Potsdam abgegeben worden war, hat sie die Klage mit der Anspruchsbegründung vom 18. August 2023 gegen die Beklagte zu 2) erweitert und einen Antrag auf Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt.
II. Für die von der Klägerin begehrte Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht für die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten der Bundesgerichtshof ist und das zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörende Landgericht Potsdam zuerst mit dem Rechtsstreit befasst war.
2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichtsständen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden und kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Vorliegend sind die Beklagten zwar Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO, weil der Beklagte zu 1) als Gesellschafter für den gegenüber der Beklagten zu 2) bestehenden vertraglichen Anspruch in Anspruch genommen wird. Die Beklagten haben jedoch einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO im Bezirk des Landgerichts Berlin II. Die unter Ziff. XVII.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der M... B... Leasing GmbH für das Leasing von Fahrzeugen geregelte Gerichtsstandvereinbarung begründet vorliegend keinen Gerichtsstand, da der Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Kaufmannseigenschaft nach § 6 Abs. 1 HGB zukommt und sich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 HGB keine Anhaltspunkte ergeben. Streitgegenständlich ist ein Abrechnungsanspruch aus einem Leasingvertrag, der ausweislich des durch den Beklagten zu 1) gestellten Leasingantrags vom 16. Mai 2021 und der Vertragsbestätigung der Leasinggeberin vom 15. Juni 2021 zwischen dieser und der Beklagten zu 2) zustande gekommen ist. Erfüllungsort für die vertraglichen Ansprüche der Leasinggeberin gegenüber der Leasingnehmerin ist nach § 29 Abs. 1 ZPO, §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der Ort, an dem die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Sitz hatte (BGH, NJW 1988, 1914), mithin vorliegend in B... . Dieser Gerichtsstand ist zudem auch für den Beklagten zu 1) begründet, da für Klagen gegen den persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Erfüllungsort der Gesellschaftsschuld, also der Sitz der Gesellschaft, maßgebend ist (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Az.: Xa ARZ 273/08, juris Rn. 17; OLG Schleswig, BB 2004, 462, 463; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2003, Az.: 15 AR 55/02, juris Rn. 7; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 29 Rn. 25.28).
Da die Tatbestände des § 36 Abs. 1 ZPO dazu dienen, langwierige Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit zu vermeiden, kommt eine Gerichtsstandsbestimmung trotz eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das gemeinsam zuständige Gericht bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2017, Az.: 1 AR 30/17 (SA Z); OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 957; OLG München, NJW-RR 2010, 645, 646). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; das Landgericht Berlin II hat sich zu seiner Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO nicht geäußert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zwar gilt das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, so dass die Kosten des Bestimmungsverfahrens als Kosten der Hauptsache der insoweit zu treffenden Kostenentscheidung unterfallen. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags, weshalb in diesen Fällen eine gesonderte Kostenentscheidung erforderlich ist (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757). Ob und in welchem Umfang Kosten angefallen sind, obliegt dabei nicht der Bestimmung durch den Senat.
4. Der Gegenstandswert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend dem klägerischen Interesse, gegen alle Beklagte gemeinsam bei einem Gericht vorzu...