Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 07.03.2013; Aktenzeichen 33 F 14/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der (am 8.3.2013 erlassene) Beschluss des AG Oranienburg vom 7.3.2013 - Az. 33 F 14/13 - aufgehoben, soweit das Kind F. K. betroffen ist.
Vorsorglich wird klarstellend festgestellt, dass damit zugleich den vorangegangenen, am 13.2. und 28.2.2013 erlassenen Beschlüssen des AG Oranienburg - Az. 33 F 14/13 - keinerlei Rechtswirkung mehr beizumessen ist.
Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
II. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 4.4.2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in B. bewilligt.
Gründe
1. Mit ihrer am 15.3.2013 beim AG eingegangenen (sofortigen) Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen den - im Verfahren nach §§ 49 ff., 54 FamFG und nach Anhörung am 5.3.2013 sowie der Kindesanhörung am 6.3.2013 ergangenen - Beschluss des AG Oranienburg vom 7.3.2013, soweit dieser das am ... Oktober 2002 geborene Kind F. K. betrifft. Mit dem angefochtenen Beschluss ist ein - im Wege einstweiliger Anordnung ohne vorherige Anhörung ergangener - Beschluss vom 13.2.2013 in der geänderten Fassung des Beschlusses vom 27.2.2013 bestätigt worden, wonach der zuvor gem. § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Kindesmutter die gesamte Personen- und Vermögenssorge für den (wohl) am ... Oktober 2002 geborenen F. K. entzogen und schlussendlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater übertragen und im Übrigen das Jugendamt des Landkreises ... als Pfleger bestellt worden ist.
Zuvor hatte der Kindesvater im November 2012 ein Hauptsacheverfahren bei dem AG Oranienburg eingeleitet mit dem Ziel, ihm allein die elterliche Sorge für F. K. zu übertragen, hilfsweise der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen (Az. 33 F 174/12). Begründet hat er dies mit der Behauptung, die Kindesmutter verhindere - nachdem es bis April 2011 regelmäßigen und sehr harmonischen Umgang zwischen Vater und Sohn gegeben habe - nunmehr mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einen Umgang und setze den Sohn einer sehr schädlichen Beeinflussung aus mit dem Ziel, die bestehende Vater-Sohn-Bindung nachhaltig zu zerstören. In diesem Verfahren, das später mit einem weiteren Verfahren betreffend das Sorgerecht für das jüngere Kind der Antragsgegnerin, S. St., verbunden worden ist, hat das AG am 5.2.2013 einen Beweisbeschluss erlassen, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wird.
Gestützt auf einen - durch den zuvor nicht angekündigten Umzug der Kindesmutter am 7.2.2013 nach S./Nordrhein-Westfalen veranlassten - (erneuten) Antrag des Kindesvaters auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn oder das Jugendamt vom 11.2.2013 hat das AG Oranienburg die angefochtenen Entscheidungen mit einem Umgangsboykott und einer daraus abzuleitenden Erziehungsunfähigkeit der Mutter und dem Verdacht, die Mutter werde möglicherweise mit dem Sohn nach Bosnien oder Kroatien ausreisen oder ggf. auch dem Kind etwas antun, und schließlich mit der Feststellung begründet, die Kindesmutter habe sich ihren Verpflichtungen in dem hiesigen Sorgerechts(hauptsache)verfahren dadurch vollständig entzogen, dass sie sich am 7.2.2013 eigenmächtig nach Nordrhein-Westfalen abgesetzt habe. Die Abänderung der ursprünglichen Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt als Amtsvormund erfolgte, nachdem der Amtsvormund nach Rücksprache mit dem Jugendamt am jetzigen Wohnort der Mutter und Inaugenscheinnahme der Häuslichkeit die Entscheidung getroffen hatte, das Kind F. bei der Mutter zu lassen, weil er dessen Wohl eher durch eine Herausnahme als durch einen Verbleib bei der Mutter gefährdet sah. Daraufhin hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen. Diesem wurde der Sohn am 5.3.2013 übergeben. Der Vater bestimmte den Aufenthalt des Kindes bei seinen Eltern, zu denen der Junge jedenfalls bis zum Frühsommer 2011 ein gutes Verhältnis gehabt haben soll.
Es kam sodann trotz erheblicher Bemühungen der Mutter und einem entsprechend geäußerten Wunsch des Kindes vorläufig nicht zu einem persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Sohn. Über die Verantwortung dafür streiten die Beteiligten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 3.4.2013 antragsgemäß nach § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung der F. K. betreffenden Beschlüsse einstweilen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. F. ist daraufhin (spätestens am 8.4.2013) in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt.
Die Kindesmutter hält unter näherer Darlegung ihrer Wahrnehmung der Ereignisse seit Anfang Februar 2013 den Entzug des gesamten Personen- und Vermögenssorgerechts im Eilverfahren für nicht gerechtfertigt, jedenfalls für unverhältnismäßig, zumal die zu erwartenden nachteiligen Folgen eines gegen den erklärten Kindeswi...