Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 78/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend, das nach ihrer Behauptung vom sogenannten "Abgasskandal" betroffen sein soll.

Die Klägerin erwarb am 18.01.2017 von der Brandenburg A... GmbH einen VW T6 2.0 TDI zum Kaufpreis von 40.150 EUR mit einem Kilometerstand von 10 km. Das Fahrzeug ist mit einem Motor vom Typ EA 288 (Euro 6) ausgestattet. Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug habe mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen wie eine Zykluserkennung in Form einer Fahrkurvenerkennung, ein Thermofenster und eine OBD-Manipulation aufgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB bzw. § 831 Abs. 2 BGB zu. Das Gericht sei vom Vorhandensein einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem klägerischen Fahrzeug nicht überzeugt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.01.2022 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 04.02.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie - nach Fristverlängerung bis zum 11.04.2022 - mit einem am 04.04.2022 eingegangen Schriftsatz begründet hat. Mit der Berufung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Unter Berufung auf den Statusbericht Diesel KBA-Termin (Technik) vom 21.10.2015, die Entscheidungsvorlage Applikationsrichtlinien & Freigabevorlagen EA 288 vom 18.11.2015 und selbige zum Motor EA 189 sowie die Abweichungen der Emission während des NEFZ und im realen Betrieb geht sie davon aus, dass die Beklagte die Typengenehmigungsbehörde bewusst über das Abgasverhalten getäuscht habe. Das Fahrzeug verfüge über eine durch Fahrkurvenerkennung gesteuerte Abgasnachbehandlung, aufgrund der diese im Rahmen des Prüfstandes anders als im realen Fahrbetrieb erfolge. Auch das Thermofenster sei als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 zu bewerten. Darüber hinaus habe die Beklagte ein manipuliertes On-Board-Diagnosesystem verwendet. Das Landgericht habe insoweit die Anforderungen an ihre Substantiierungspflicht rechtsfehlerhaft überspannt.

Sie hat angekündigt zu beantragen:

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.01.2022 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz i.H.v. 30.244,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW T6 Transporter mit der FIN ....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW T6 Transporter mit der FIN ... seit dem 06.02.2021 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss beabsichtigt.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die mit der Berufung - neben ausführlichen rechtlichen Ausführungen - im Wesentlichen wiederholten Argumente der Klägerin aus der ersten Instanz lassen eine andere rechtliche Würdigung nicht zu.

1. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus den §§ 826, 31 BGB.

a) Voraussetzung dieses Anspruchs ist ein sittenwidriges Handeln der Beklagten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht,...

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