Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 12.03.2007; Aktenzeichen 53 F 56/06) |
AG Cottbus (Entscheidung vom 12.09.2006; Aktenzeichen 53 F 56/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Cottbus vom 12.09.2006 und 12.03.2007 - Az.: 53 F 56/06 - und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die Kosten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Cottbus gegeneinander aufgehoben sind.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte 64% und die Klägerin 36% zu tragen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung ist als sofortige Beschwerde zulässig.
1.
Das Amtsgericht hat zunächst unter dem 12.09.2006 einen Kostenbeschluss erlassen, dessen Grundlage nicht benannt worden ist, der aber nach seinem Inhalt auf dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO beruhte. Auf "Beschwerden" beider Parteien, die innerhalb von zwei Wochen eingegangen waren, hat es durch Beschluss vom 12.03.2007 eine erneute - abändernde - Kostenentscheidung "auf die Beschwerden der Rechtsanwälte" getroffen und diese auf eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO gestützt. Das Amtsgericht war aufgrund der als sofortige Beschwerden auszulegenden Rechtsmittel der Parteien nur zu einer Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO befugt. In der Sache stellt daher der Beschluss vom 12.03.2007 eine Abhilfeentscheidung zu Gunsten der Klägerin und eine Nichabhilfeentscheidung zu Lasten des Beklagten dar. Dabei ist das Amtsgericht aber über den Antrag der Klägerin hinausgegangen und hat prozessuale Grundsätze verletzt. Nach den eindeutigen Erklärungen der Klägerin im Termin vom 30.08.2006 verfolgte sie das Ziel, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Da ein abweichender Antrag in der Beschwerdeschrift vom 23.09.2006 nicht enthalten ist, war das klägerische Begehren in der Beschwerdeinstanz als auf Aufhebung der Kosten gerichtet auszulegen. Der Beklagte verfolgte mit seiner Beschwerde das Ziel, nicht mehr als 15% der Kosten tragen zu müssen. Die Formulierung seines Antrags im Schriftsatz vom 29.09.2006 (die Kosten der Klägerin zu 85% und ihm zu "30%" aufzuerlegen) stellt sich angesichts der nachfolgenden Begründung als Schreibfehler dar. Mit der abgeänderten Kostenquote auf 30 : 70 zu Lasten des Beklagten ist das Amtsgericht somit über den Antrag der Klägerin hinausgegangen und hat eine nicht zulässige Verschlechterung zu Lasten des Beklagten ausgesprochen (Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1).
Durch diese Entscheidung ist jedenfalls die Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang erledigt worden; über sie ist durch den Senat nicht zu entscheiden. Da in Bezug auf die Beschwerde des Beklagten keine Abhilfe erfolgt war, hätte das Amtsgericht unverzüglich die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Das ist verspätet erst auf die - an sich nicht statthafte - erneute Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.03.2007 geschehen. Die erneute Beschwerde ist nicht als selbständiger Rechtsbehelf anzusehen, sondern als Fortführung der Beschwerde vom 29.09.2006, nunmehr gerichtet gegen die sich aus dem Abhilfebeschluss ergebende Beschwer.
2.
Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 91a Abs. 2 ZPO statthaft. Da das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 91a ZPO gestützt hat, kann offen bleiben, ob diese Entscheidung überhaupt hätte ergehen dürfen. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Zöller/Herget, ZPO, 25. A., § 99 Rz.18; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. A., Grundz. § 511 Rz. 28; jeweils m.w.N.) ist jedenfalls das nach § 91a Abs. 2 ZPO gegebene Rechtsmittel statthaft.
Die sofortige Beschwerde ist auch gemäß §§ 99 Abs. 2 S. 2; 567 Abs. 2; 569 ZPO zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der Hauptsache den Wert gemäß § 511 ZPO und liegt der Beschwerdewert über 200 EUR.
II.
Das Rechtsmittel ist insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht den Beklagten zur Kostentragung über 50% hinaus verpflichtet hat. Eine Entscheidung entsprechend § 91a ZPO war nicht zu treffen. Vielmehr sind kraft Gesetzes die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Diese Wirkung ist gemäß § 98 ZPO mit dem Abschluss des Vergleichs eingetreten, ohne dass es darüber eines Beschlusses bedurfte.
Die Rechtsfolge der Aufhebung der Kosten gemäß § 98 ZPO tritt ein, soweit nicht die Parteien eine abweichende Entscheidung getroffen haben (eine rechtskräftige Entscheidung liegt hier nicht vor). Daran fehlt es aber hier.
1.
Im Vergleich selbst ist eine positive Regelung über die Kosten nicht enthalten. Es fehlt aber auch eine Regelung über die Kosten dergestalt, dass etwa das Gericht hierüber entsprechend § 91a ZPO entscheiden möge. Eine solche "negative Kostenentscheidung" ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl.: BGH MD...