Normenkette
BGB § 247; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 26.03.2008; Aktenzeichen 51 O 63/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 26. März 2008 - 51 O 63/06 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30.10.2007 werden die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.393,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.10.2007 unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages der Beklagten vom 21.12.2007 im Übrigen festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der teilweise unterliegende Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.6.2007 vorsorglich lediglich fristwahrend Berufung ein. Er bat zugleich die Beklagte, zunächst keinen Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren zu bestellen.
Mit am 28.9.2007 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete der Kläger seine Berufung.
Durch Beschluss vom 10.10.2007 wies der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Senat gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss binnen zwei Wochen. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.10.2007 zugestellt.
Mit am 24.10.2007 bei Gericht per Fax eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Berufungsverfahren. Sie stellten außerdem den Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Als Empfangszeit ist auf dem Schriftsatz der 24. Oktober 2007, 16.32 Uhr vermerkt.
Mit ebenfalls am 24.10.2007 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage erklärte der Kläger die Rücknahme der Berufung. Als Empfangszeit ist auf dem Schriftsatz ebenfalls der 24. Oktober 2007, 16.32 Uhr vermerkt.
Im Faxjournal des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24.10.2007 ist der Eingang des einseitigen Schriftsatzes des Klägers vom 24.10.2007 in der letzten Spalte auf der ersten Seite vor dem Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.10.2007 mit dem darin enthaltenen Berufungszurückweisungsantrag verzeichnet. Im Faxjournal ist als Eingangszeit des Schriftsatzes mit der Berufungsrücknahme 16:31 Uhr vermerkt.
Der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt.
Die Beklagte beantragte die Festsetzung der ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten gegen den Kläger. Sie macht eine Verfahrensgebühr von 1,6 für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten sowie die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen zuzüglich Umsatzsteuer geltend.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26.3.2008 die von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2.015,38 € festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Beklagten seien keine zu erstattenden Kosten im Berufungsverfahren entstanden. Im Zeitpunkt des Einganges des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.10.2007 sei das Berufungsverfahren durch seine Berufungsrücknahme bereits beendet gewesen. Jedenfalls sei für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten allenfalls eine Verfahrensgebühr von 0,8 angefallen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 30.4.2008 nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 16. Juli 2009 das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise im Betrage von 622,37 € begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine für die Tätigkeit von deren Prozessbevollmächtigten angefallene Verfahrensgebühr von 1,1 sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nebst Umsatzsteuer zu erstatten. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht der Beklagten nicht zu.
1. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsende Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Notwendig i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008...