Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 1 O 290/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 1. Februar 2021 - 1 O 290/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 18.10.2021, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2021 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Die darin in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Beschluss vom 8.5.2019, XII ZB 8/19, zitiert nach juris) vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn sie ist nicht zur Wahrung der Schriftform nach §§ 126 ff. BGB, sondern zu den für die Einlegung und die Begründung von Rechtsmitteln geltenden Formvorschriften ergangen. Soweit in der Randnummer 12 der Entscheidung des BGH (a.a.O.) ausgeführt ist, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, in schriftlicher Form beim Gericht eingereicht ist, sobald dort ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt, liegt dem nach der Begründung des BGH (a.a.O.) die gesetzliche Regelung in § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO zugrunde, nach der es ausreicht, wenn in einem vorbereitenden Schriftsatz die Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person in Kopie vorliegt. Eine Regelung diesen Inhalts ist weder in §§ 126 ff. BGB noch in §§ 780 ff. BGB enthalten, weshalb die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) nicht auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Wahrung der Schriftform durch die E-Mail des Beklagten vom 23.4.2018 übertragen werden kann.
Es hat daher dabei zu verbleiben, dass der Beklagte ein formgültiges selbstständiges Schuldversprechen nicht abgegeben hat und damit dem Kläger eine Anspruchsgrundlage für die mit der Berufung verfolgte Zahlungsforderung nicht zur Seite steht.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI15004471 |