Verfahrensgang
AG Nauen (Entscheidung vom 14.12.2007; Aktenzeichen 24 F 233/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2007 teilweise abgeändert und ihm weitergehend Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugendamtes ... vom 11.01.2001 - Urkunden-Reg.-Nr. 60/2001 - in Höhe eines Betrages von 281,03 € für unzulässig zu erklären. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2007, dem Kläger zugestellt am 22. Dezember 2007, hat das Amtsgericht dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Abänderung des Unterhaltstitels vom 11.01.2001 sowie eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem abzuändernden Titel nur teilweise stattgegeben, nämlich soweit der Kläger Abänderung auf null ab 01.02.2005 (dem Beginn der Volljährigkeit des Beklagten) begehrt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der er seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Abänderung des Unterhaltstitels ab 25.10.2002 weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Beschluss vom 3. März 2008 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
Das Amtsgericht hat den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO nur gewährt, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daran fehlt es sowohl in Bezug auf die für die Zeit ab 25.10.2002 erhobene Abänderungs- als auch auf die Unterhaltsrückstände ab 1998 betreffende Vollstreckungsgegenklage. Der Kläger hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, seit dem 25.10.2002 zur Leistung des gemäß §§ 1601 ff. BGB geschuldeten, titulierten Unterhalts gegenüber dem Beklagten nicht leistungsfähig gewesen zu sein. Dafür reicht der Nachweis seiner Berufsunfähigkeit allein nicht aus. Die nachgewiesene Berufsunfähigkeit schließt lediglich eine Erwerbstätigkeit in dem bis dahin vom Kläger ausgeübten Beruf des Zimmermannes, nicht hingegen - anders als Erwerbsunfähigkeit - andere Erwerbstätigkeiten aus. Gegenüber dem Beklagten als seinerzeit noch minderjährigen Unterhaltsberechtigten trifft den Kläger eine gesteigerte Erwerbspflicht, aufgrund derer vom Verpflichteten ein besonderer Einsatz bei der Erwerbstätigkeit und bei den Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit im Fall der Arbeitslosigkeit erwartet wird. Dass er sich entsprechend seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit um die Aufnahme einer ihm nach dem Gutachten durchaus möglichen Erwerbstätigkeit in einem anderen Berufsfeld, sei es in dem von ihm im Wege der Fortbildung erlernten, sei es in einem anderen, bemüht hätte, hat er nicht dargelegt. Ebenso wenig hat er dargelegt, sich während der Dauer der Fortbildung um eine Nebentätigkeit, deren Ausübung ihm mangels entgegen stehender Anhaltspunkte zumutbar war, hinreichend bemüht zu haben.
Der Vollstreckungsgegenklage demgegenüber kann jedenfalls hinsichtlich eines Betrages von 549,65 DM = 281,03 € (geltend gemachter Rückstand für 1998 in Höhe von 933,65 DM ./. Differenz zwischen Leistungen nach dem UVG in Höhe von monatlich 314 DM und tituliertem Unterhalt in Höhe von 346 DM = 32 DM x 12 = 384 DM die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Der Kläger hat hinreichend substanziiert dargelegt, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten von 346 DM monatlich im Jahr 1998 in Höhe von 3.768 DM erfüllt ist. Ausweislich des vom Kläger zu den Akten gereichten Schreibens der Unterhaltsvorschusskasse wird er von dieser für das Jahr 1998 auf Zahlung in Höhe von 3.768 DM in Anspruch genommen. Da der Beklagte für das Jahr 1998 lediglich einen titulierten Gesamtunterhaltsanspruch in Höhe von 346 DM x 12 = 4.152 DM hatte, der in Höhe von 3.768 DM durch Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse befriedigt worden ist, kann gegen den Kläger für das Jahr 1998 rein rechnerisch allenfalls ein Restanspruch in Höhe von 384 DM bestehen.
Wegen der Vollstreckung des Beklagten aus der Jugendamtsurkunde betreffend die weitergehenden Rückstände aus den Jahren 1999 bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Januar 2005 hat der Kläger demgegenüber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, dass der Beklagte - sei es infolge Erfüllung durch ihn, sei es infolge cessio legis auf einen Träger der Sozialhilfe bzw. die Unterhaltsvorschusskasse - nicht (mehr) Gläubiger des titulierten Anspruchs ist. Dass der Kläger von der Unterhaltsvorschusskasse auf Rückzahlung von dem Beklagten erbrachten Leistungen in Anspruch genommen wird, ist kein Beleg dafür, dass die titulierten Unterhaltsansprüche zur Gänze...