Leitsatz (amtlich)
Eine Beschleunigungsrüge, mit welcher nur vordergründig die Verfahrensdauer gerügt, tatsächlich aber ein ganz anders Ziel (hier: Ablehnung des entscheidenden Richters) verfolgt wird, ist rechtsmissbräuchlich.
Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 5 F 210/20) |
Tenor
1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 10. Juni 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 08. Juni 2021 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.500,00 festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters ist zwar statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 155c Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Mit der in § 155c Abs. 3 S. 1 FamFG erfolgenden Verweisung auf § 68 Abs. 2 FamFG wird klargestellt, dass das Beschwerdegericht zunächst prüfen muss, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschleunigungsbeschwerde gegeben sind; hierzu zählt über den Wortlaut hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis, das bei rechtsmissbräuchlicher Einlegung fehlt (BT-Drucks. 18/9092 S. 19; Lorenz in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 155c FamFG Rn. 5).
Einer Beschleunigungsrüge muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass der Beteiligte die Verfahrensdauer als dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht genügend rügt und über diese Rüge eine Entscheidung des Gerichts anstrebt (BT-Drucks. 18/9092 S. 17). Das Darlegungserfordernis des § 155b Abs. 1 S. 2 FamFG ermöglicht dem Gericht die zielgerichtete Prüfung seiner Verfahrensführung im Hinblick auf die beanstandeten Umstände, ohne dass die Prüfung auf diese Umstände begrenzt wäre (BT-Drucks. 18/9092 S. 17). Die Darlegungspflicht dient zugleich der Verhinderung von möglichem Rechtsmissbrauch und der Verfahrensvereinfachung (BT-Drucks. 18/9092 S. 17). Gleiches trifft dann auch auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Beschleunigungsbeschwerde zum OLG zu, d.h. der Beschwerdeführer muss zum Ausdruck bringen, dass er (nach wie vor) die bisherige Verfahrensdauer als nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Absatz 1 FamFG entsprechend rügt.
Vordergründig rügt der Kindesvater zwar die Verfahrensdauer (Schon längst hätte das Gericht ... einstweilige Anordnungen treffen können...). Seine gesamte zugehörige Begründung lässt aber erkennen, dass es ihm nicht um die Beschleunigung des Verfahrens, vielmehr darum geht, die derzeit zuständige Familienrichterin aus dem Verfahren zu drängen (Die Zuständigkeit des Gerichts in Gestalt der Frau Dr. Schleicher muss beendet werden). Gleichen Inhalts sind auch seine weiteren Schreiben (ab Bl. 1139 ff.). Insgesamt lässt der Kindesvater erkennen, dass er sämtliche Institutionen (Gericht, Ämter), die nicht in seinem Sinne handeln, ablehnt und diese mittlerweile mit einer Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträgen oder sonstigen Rechtsmitteln-/behelfen überzieht. Dabei verlässt er erkennbar den Bereich sachlichen Handelns, wenn er beleidigende Ausführungen (Wie eine Bande indischer Affen benehmen sich diejenigen Verfahrensbeteiligten (Gericht und Jugendamt)...) in seinen Schreiben tätigt und zudem - mittels Fettdrucks - noch hervorhebt. All dies ist aber nicht Ziel eines Rügeverfahrens nach den §§ 155b f. FamFG.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG (OLG Hamburg FamRZ 2018, 450; H. Schneider FamRB 2016, 479, 482).
Fundstellen
Dokument-Index HI14688674 |