Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Rathenow.
Gründe
I. Im September 2023 wurde beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree die Einrichtung einer Betreuung für den seinerzeit in einem Wohnprojekt in F... lebenden Betroffenen angeregt. Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree holte Berichte der Betreuungsbehörde sowie ein Sachverständigengutachten über das Erfordernis der Einrichtung einer Betreuung ein.
Unter den 2.2.2024 berichtete die Betreuungsbehörde, dass der Betroffene das Wohnprojekt nach fristloser Kündigung und mit unbekanntem Ziel verlassen habe. Mit Bericht vom 20.3.2024 teilte die Betreuungsbehörde mit, dass der Betroffene sich nicht mehr in F... befinde und sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt sei.
Am 12.6.2024 wurde dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree bekannt, dass der Betroffene sich möglicherweise in der Wohnung seiner Mutter in P... aufhalte. Die dazu vom Amtsgericht Fürstenwalde/Spree angeschriebene Mutter des Betroffenen teilte am 25.6.2024 mit, dass dies zutreffe und der Betroffene eine Rückkehr nach F... nicht beabsichtige.
Daraufhin bat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree unter dem 26.6.2024 das Amtsgericht Rathenow um die Übernahme des Verfahrens. Das Amtsgericht Rathenow lehnte mit Schreiben vom 5.7.2024 die Übernahme ab unter Hinweis darauf, dass der Betroffene im dortigen Bezirk nicht gemeldet sei.
Im Anschluss daran hat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree durch Beschluss vom 12.7.2024 die Akten dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II. Auf die Vorlage des Verfahrens durch das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rathenow für die Fortführung des Betreuungsverfahrens auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte seinem Zuständigkeitsbereich zugehörig sind.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree hat das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Rathenow abzugeben versucht, das sich zur Übernahme der Bereitschaft nicht bereit erklärt hat.
3. Zuständig ist das Amtsgericht Rathenow.
Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree hat das Betreuungsverfahren zu Recht dem Amtsgericht Rathenow zur Übernahme angetragen, da ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß §§ 4, 273 FamFG vorliegt. Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree dauerhaft ausgegeben. Es ist davon auszugehen, dass es seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Rathenow verlagert hat und die Aufgaben des Betreuungsgerichts jetzt im Wesentlichen dort zu erfüllen sind.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 273 Satz 1 FamFG bemisst sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung (Senat, Beschluss vom 30.9.2019, 1 AR 39/19 (SA Z); Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6.Auflage, § 273 FamFG, Rn. 6; Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht, 7. Aufl., § 273 FamFG, Rn. 4, und § 272 FamFG, Rn. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch, FamFG, 7. Aufl., § 273, Rn. 2), für den der melderechtliche Status ohne Belang ist (Senat a.a.O.; Bienwald/Sonnenfeld/Harm a.a.O.; Jürgens/Kretz a.a.O.; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch a.a.O.). Ist - wie hier - der Betroffene ohne eigene Wohnung, so kann bereits sein Aufenthalt als solcher die Abgabe eröffnen (Senat a.a.O.; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 273, Rn. 11).
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen sich nunmehr im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Rathenow befindet. Der Betroffene hat seinen Platz in der Wohngruppe in F... nach fristloser Kündigung verloren und verlassen und hält sich seitdem in der Wohnung seiner Mutter in P... auf. Eine Rückkehr des Betroffenen nach F... kann auch nach der Mitteilung seiner Mutter vom 25.6.2024 ausgeschlossen werden. Demgemäß sind mit dem Aufenthalt des Betroffenen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Rathenow die Aufgaben der Betreuung - jedenfalls bis auf weiteres - dort zu erfüllen. Gesichtspunkte, die demgegenüber eine Fortführung der Betreuung durch das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI16641766 |