Leitsatz (amtlich)
Ist bei der externen Teilung nach §§ 14, 17 VersAusglG die vorige Zustimmung des erwählten Zielversorgungsträgers entgegen § 222 Abs. 1, 2 FamFG nicht eingeholt worden und versagt dieser seine Zustimmung, so kann sich der Ausgleichsberechtigte in zweiter Instanz noch einen anderen Zielversorgungsträger aussuchen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der VPV Lebensversicherungs-AG vom ... wird der Beschluss des Amtsgerichts .... zu Nr. 4. des Tenors unter Beibehaltung sämtlicher übrigen Regelungen des Tenors zum Versorgungsausgleich (Nr. 1. bis 3., Nr. 5. bis 7.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
...
4. Zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Deutsche Post AG (Pers.-Nr. ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 7.442,64 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2019, bei der DRV Bund (Vers.-Nr. ...) begründet. Die Deutsche Post AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 7.442,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,29 % jährlich ab dem 1. Februar 2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die DRV Bund zu zahlen.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.120 EUR bis zum 24. Januar 2020 und auf 1.560 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
Gründe
1. Mit Beschluss vom 6. Januar 2020 ist die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
2. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der VPV Lebensversicherungs-AG, die sich allein gegen die Benennung der VPV Lebensversicherungs-AG als Zielversorgungsträger im Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 12. August 2019 (dort Nr. 4. des Tenors) richtet und insoweit eine Beschwer der VPV Lebensversicherungs-AG hervorruft, hat Erfolg.
Der Antragsgegner hat in der vorgenannten gesetzlichen Ehezeit Anrechte bei der Deutschen Post AG erworben. Nach deren Auskunft vom 4. April 2019 (Bl. 49 ff. VA-Heft) handelt es sich um eine Direktzusage mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 7.442,64 EUR. Hierfür hat die Deutsche Post AG die externe Teilung einseitig nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG beantragt. Ist ein Anrecht im Sinne des BetrAVG aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 f. SGB VI erreichen. Danach betrug der Grenzwert bei Ehezeitende (Kalenderjahr 2019) 80.400 EUR, der durch den Ausgleichs-Kapitalwert von 7.442,64 EUR nicht erreicht wird. Das Amtsgericht hat insoweit fehlerhaft allein auf den Grenzwert des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG abgestellt.
Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich als Zielversorgungsträger die VPV Lebensversicherungs-AG (mit einem näher bezeichneten Tarif) ausgewählt hat, hat VPV Lebensversicherungs-AG im Rahmen der Beschwerde mitgeteilt, dass sie für eine solche externe Teilung nicht zur Verfügung steht. Die vorige Zustimmung der VPV Lebensversicherungs-AG war entgegen § 222 Abs. 1, 2 FamFG auch nicht seitens des Amtsgerichtes oder der Antragstellerin eingeholt worden. Die VPV Lebensversicherungs-AG scheidet daher als Zielversorgungsträger aus. Die entsprechende Auswahl der Antragstellerin ist daher unwirksam (vgl. Götsche/ Rehbein/ Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 15 Rn. 7) und die Neubestimmung einer Zielversorgung jedenfalls in zweiter Instanz zulässig (vgl. zu einer ähnlichen Sachlage auch BGH v. 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18, FamRZ 2019, 1775).
Nunmehr hat die Antragstellerin in zweiter Instanz (im Schriftsatz vom 12. November 2019) das ihr zustehende Wahlrecht (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) dahingehend ausgeübt, dass die auszugleichenden Anrechte zu ihren Gunsten bei der DRV Bund Rentenversicherung als Zielversorgungsträger begründet werden sollen. Die DRV Bund hat hiergegen auch auf entsprechende Hinweise des Senats hin keine Bedenken erhoben.
Auf die vorgenannten Umstände hat der Senat die Beteiligten bereits mit Verfügung vom 13. November 2019, bekräftigt durch weitere Verfügung vom 6. Januar 2020, hingewiesen, ohne dass diese dazu nochmals Stellung genommen haben.
3. Über die ebenfalls eingelegte (zulässige) Beschwerde der DRV Bund vom 21. August 2019 war aufgrund erfolgter Beschwerderücknahme (Schreiben v. 21. Januar 2020), die auf den Senatshinweisen in den vorgenannten Verfügungen beruht, nicht mehr zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG; die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht unter Berücksichtigung der erfolgten Rücknahme der Beschwerde der DRV Bund auf den §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschw...