Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.01.2022 - 28 F 105/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 28.789,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.552,38 EUR seit dem 19.03.2021, aus weiteren 5.596,50 EUR seit dem 26.09.2021 und aus weiteren 4.640,50 EUR seit dem 03.09.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller von Unterhaltsverpflichtungen bezüglich des Kindes J. R., geboren am ... 2013, ab dem 01.09.2022 freizustellen ist.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird für beide Rechtszüge auf jeweils 28.789,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten sich über die Freistellung des Antragstellers von der Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem im Wege einer Samenspende gezeugten gemeinsamen Sohn.
Der Antragsteller hat im Februar 2012 auf der Internet-Seite "Spermaspender.de" seine Bereitschaft zu einer Spermaspende mit u.a. folgenden Angaben angeboten: "Ich habe keine finanziellen Interessen, nur sollte eurerseits die Bereitschaft bestehen, Unkosten zu übernehmen. Unterhalt möchte ich nicht zahlen. Ich möchte weder vorher noch nachher Kosten tragen müssen." Am 18.02.2012 um 13:29 Uhr wurde er durch den Administrator dieser Internetseite darauf aufmerksam gemacht, dass eine Interessenbekundung für ihn eingegangen sei. Um 14:28 Uhr schrieb er an die ihm von dem Administrator mitgeteilte Email-Anschrift ... @yahoo.de unter anderem: "Hallo ihr beiden, nein, ich verlange keine Gegenleistung. Allerdings möchte ich auch keine Unkosten haben und hätte gern Geld für anfallende Fahrtkosten. Da wir aber alle in B. wohnen, entfallen auch diese." Um 21:02 Uhr erhielt er von der o.g. Emailanschrift die Mitteilung: "Hallo C., vielen lieben für die ausführliche Antwort. Wir sind beide im öffentlichen Dienst angestellt und finanziell sehr gut abgesichert. Wie gesagt, wir haben auch schon einen kleinen Jungen über diese Methode bekommen." Am 19.02.2012 um 0:35 Uhr erhielt der Antragsteller von derselben Anschrift die Nachricht: "Hallo, nach einigen Überlegungen haben wir uns dazu entschlossen es mit der Bechermethode zu versuchen. Nun würden wir dich gern besser bzw. persönlich kennenlernen. Da wir unser erstes Kind auf dem natürlichen Weg bekommen haben, müssen wir uns erst mit der anderen Methode vertraut machen und auf den Eisprung warten. Was uns jedoch nicht daran hindert uns schon mit dir zu treffen. (...) Liebe Grüße I.- W. & Jo..." Am selben Tag um 20:44 Uhr erhielt der Antragsteller die Nachricht: "Hallo C., anbei ein paar Bilder von uns. Auf dem ersten Bild ist unser zauberhaftes Wunschkind mit drauf. Wir werden morgen auf Arbeit klären wann wir frei machen können. Liebe Grüße I.- W. & Jo..." Um 20:56 Uhr schrieb der Antragsteller: "wer von Euch beiden soll denn das Kind bekommen? Ich könnte Euch, wie gesagt, nach Zeit und Ort entgegenkommen. C.", und um 22:56 Uhr schrieb er: "Hallo, nein, ganz im Gegenteil. Zwei Kinder von einem Frauenpaar entspricht meinen Idealvorstellungen."
Im Verlauf der sich im Februar und März 2012 daran anschließenden Emails wurde ein persönliches Treffen vereinbart, das im Frühjahr 2012 im Café "F." in B. zwischen dem Antragsteller, der Antragsgegnerin, ihrem Sohn sowie den erstinstanzlich als Zeuginnen vernommenen I. S. und M. Wi... stattfand. Bei diesem Treffen erfuhr der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin an der Spermaspende interessiert und mit Frau Wi... liiert, Frau I. S. hingegen eine ebenfalls an einer Spermaspende interessierte Bekannte der Antragsgegnerin sei. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Antragsteller dann telefonisch seine Bereitschaft zur Spermaspende gegenüber der Antragsgegnerin erklärt und sein Sperma in einem Becher der Antragsgegnerin in deren Wohnung übergeben. Der Antragsteller hat nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt.
Erstmals im Mai 2013 forderte die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises ... den Antragsteller zur Zahlung übergegangener Unterhaltsansprüche auf, nachdem die Antragsgegnerin Unterhaltsvorschuss für das Kind geltend gemacht hatte. Die Eltern des Antragstellers haben auf Zahlungsforderungen der Antragsgegnerin im Juni 2018 einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.958,92 EUR (Bl. 23, 24, 32) auf den Unterhalt, den der Antragsteller dem Kind J. bis dahin schuldete, an die Antragsgegnerin gezahlt. Die Unterhaltsvorschusskasse hat im Zeitraum von 01.06.2019 bis einschließlich 31.08.2021 im Wege der Gehaltspfändungen beim Antragsteller einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.213,96 EUR (Bl. 126) und für den Zeitraum von September 2021 bis zum 31.08.2022 weitere 4.640,50 EUR (Bl. 249R ff.) vereinnahmt. Der Antragsteller hat weiter im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.976 EUR an die Unterhaltsvorschusska...