Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 4 O 233/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.015,56 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, wie der Senat in seinem Hinweis vom 04.09.2006 im Einzelnen dargelegt hat, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2006 enthält keine Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung.
Die übrigen Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 ZPO sind gegeben. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2569612 |
NJW-RR 2007, 670 |
NZM 2007, 402 |
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