Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 21.03.2007; Aktenzeichen 5 T 414/06) |
AG Oranienburg (Aktenzeichen 2 II WEG 8/06) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 21.3.2007 - Az.: 5 T 414/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren i.H.v. 612,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 224,78 EUR seit 10.11.2005 und aus 388,01 EUR seit dem 10.12.2005 erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I. Wegen des Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Antragstellung wird in vollem Umfang auf die unter Ziff. I. des landgerichtlichen Beschlusses dargestellten Gründe in Verbindung mit dem Beschluss des AG Oranienburg vom 23.8.2006 Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des LG hat der Antragsgegner form- und fristgemäß weitere Beschwerde eingelegt.
Er rügt eine Verletzung des materiellen und formellen Rechts. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verfolgt er seine Anträge aus dem landgerichtlichen Verfahren im vollen Umfang weiter und beantragt:
1. der angefochtene Beschluss des LG wird zu Ziff. 1. und 2. wegen der Wohngeldforderung 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG, hilfsweise an das LG zurückverwiesen,
2. der angefochtene Beschluss des LG wird zu Ziff. 3. wegen der Wohngeldforderung 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG, hilfsweise an das LG zurückverwiesen,
3. der angefochtenen Beschluss des LG wird zu Ziff. 4. aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das LG zurückverwiesen und hilfsweise seinen Anträgen vom 13.11. 2006, 15.02. und 10.3.2007 wird stattgegeben und die Kosten werden der Verwalterin erlegt.
Die Antragstellerin verteidigt den landgerichtlichen Beschluss und beantragt, die weitere Beschwerde zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Sie hält die weitere Beschwerde für unzulässig und unbegründet.
II. Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg; es ist bis auf den erledigten Teil unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG zu Recht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen soweit das Verfahren nicht teilweise erledigt ist sowie den Antragsgegner darüber hinaus zur Wohngeldvorauszahlung nebst Zinsen für das Jahr 2006 verurteilt und seinen Zwischenfeststellungsantrag zurückgewiesen. Der Senat folgt insoweit den Gründen der land- und amtsgerichtlichen Entscheidungen, auf die ergänzend verwiesen wird. Das Land- und das AG haben den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Rechtsbeschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Auch sein weiteres Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht. Die angefochtenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Verletzung des Rechts.
1. Die Anträge der Antragstellerin sind insgesamt zulässig.
1.1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Konsequenz dieser Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen, zu denen auch Wohngeldzahlungen zählen, weil die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BGH NJW 2005, 2061 sowie Frankfurt NJW-RR 2006, 1603 f., m.w.N.).
1.2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Verwalterin mit Beschluss vom 26.8.2004 rückwirkend zum 1.4.2004 und für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31.3.2009 zur Verwalterin bestellt und gleichzeitig mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass der bisherige Verwaltervertrag zu gleichen Konditionen fortgeführt wird (Bl. 315 d.A.). Die Verwalterbestellung ist bestandskräftig und wirksam. Die Bestellung eines Verwalters erfolgt in der Regel gemäß § 26 Abs. 1 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümer. Sie beschließen über die Bestellung eines Verwalters durch Stimmenmehrheit. Die Beschlusskompetenz deckt auch Entscheidungen über die Dauer des jeweiligen Bestellungsrechtsverhältnisses, soweit - wie vorliegend - die Bestellzeit die in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmte Höchstdauer von fünf Jahren nicht überschreitet. Bei einer bestehenden Gemeinschaft soll der Amtsbeginn des neu bestellten Verwalters im Bestellungsbeschluss festgelegt werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 26 Rz. 30 ff., m.w.N.).
Aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses ist das Bestellungsrechtsverhältnis wirksam zustande gekommen. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwendung...