Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung einer Umgangsregelung nach § 1696 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Frage, ob für das Begehren auf Abänderung einer Umgangsregelung nach § 1696 BGB hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 14 FGG, 114 ZPO besteht, ist, da dem Antrag im Umgangsverfahren keine Sachantragsfunktion zukommt, nicht allein darauf abzustellen, ob bei summarischer Betrachtung angenommen werden kann, dass genau dem Antrag, den der Antragsteller gestellt hat, entsprochen wird. Es reicht aus, dass eine anderweitige Abänderung zu seinen Gunsten in Betracht kommt.
2. Um der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB zu begegnen, ist dem FamG die Befugnis verliehen, den betreffenden Elternteil durch Anordnungen zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB. Eine solche Verfügung kann, wenn sie hinreichend bestimmt ist, eine geeignete Grundlage für Zwangsmittel gem. § 33 FGG bilden.
Normenkette
BGB § 1684; FGG § 33
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 28.12.2004; Aktenzeichen 3 F 91/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom AG angeführten Gründen versagt werden. Die Sache ist an das AG zurückzuverweisen, da dort noch Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 ZPO (Gutjahr, Verfahrenshandbuch Familiensachen, § 1 Rz. 197). Sodann wird das AG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, und danach erneut über den Antrag der Antragstellerin entscheiden.
Die Antragstellerin begehrt Abänderung der vor dem AG Guben geschlossenen Umgangsvereinbarung vom 8.7.2003. Da diese Umgangsvereinbarung zunächst nicht gerichtlich übernommen worden ist, liegt eine der Abänderungen nach § 1696 BGB unterliegende Umgangsregelung erst in dem Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 7.7.2004, wie im Senatsbeschluss vom 8.11.2004 (OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.11.2004 - 10 UF 223/04) näher ausgeführt. Der Antrag der Antragstellerin ist daher dahin auszulegen, dass Abänderung jenes Beschlusses begehrt wird. Diesem Begehren kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Vater, wie die Antragstellerin meint, der Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu entziehen ist oder, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9.9.2004 als Möglichkeit angedeutet hat, der Umgang nur noch begleitet stattzufinden hat. Denn selbst wenn die strengen Voraussetzungen für eine derartige Einschränkung des Umgangsrechts gem. § 1684 Abs. 4 BGB nicht vorliegen sollten, kommt jedenfalls eine anderweitige Abänderung der Umgangsregelung in Betracht. Dies reicht zur Bejahung der Erfolgsaussicht aus, da dem Antrag im Umgangsverfahren keine Sachantragsfunktion zukommt (FamVerf/Schael, § 4 Rz. 80). Es ist also nicht entscheidend, ob bei summarischer Betrachtung angenommen werden kann, dass genau dem Antrag, den die Antragstellerin gestellt hat, entsprochen wird. Es reicht aus, dass eine anderweitige Abänderung zu ihren Gunsten in Betracht kommt. So liegt der Fall hier.
Bei summarischer Betrachtung kann entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin angenommen werden, dass der Antragsgegner die Umgangskontakte auch dazu nutzt, die Kinder gegen die Mutter zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Abänderung der Umgangsregelung in Betracht. Denn gem. § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Um der Verletzung dieser Wohlverhaltenspflicht zu begegnen, ist dem FamG die Befugnis verliehen, den betreffenden Elternteil durch Anordnungen zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1684 Rz. 15). Eine solche Verfügung kann, wenn sie hinreichend bestimmt ist, eine geeignete Grundlage für Zwangsmittel gem. § 33 FGG bilden (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1684 Rz. 15). Da jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die bestehende Umgangsregelung um eine solche Anordnung zu ergänzen, also abzuändern ist, bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 FGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1391598 |
FamRZ 2005, 2011 |
FPR 2007, 323 |
OLG-NL 2005, 261 |
www.judicialis.de 2005 |