Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30.09.2020 - 28 F 137/19 abgeändert:
Die Absätze 4 und 5 von Nr. 2 der Entscheidungsformel werden wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der bei dem Bundesverwaltungsamt zur Versicherungs-Nummer 65 ... (...) bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners werden zugunsten der Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. 04 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 58,35 EUR, bezogen auf den 31.05.2019, umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.
Zu Lasten der bei dem Bundesverwaltungsamt zur Versicherungs-Nummer 65 ... (...) bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners werden zugunsten der Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. 04 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 8,99 EUR, bezogen auf den 31.05.2019, umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), begründet.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.772,- EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die beiden Beschwerdeführer beanstanden übereinstimmend den unzutreffenden Ausspruch über die Begründung von auszugleichenden Anrechten des Antragsgegners aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Beschwerdeführer zu 2) zugunsten der Antragstellerin auf deren Konto bei der Beschwerdeführerin zu 1).
Die weitere Beteiligte zu 5) hat als gesetzliche Rentenversicherung aufgrund der Auskunft des Beschwerdeführers zu 2) vom 15.04.2020 (Bl. 66 VA-Heft) unter dem 06.08.2020 (Bl. 70) die Höhe der bei dem Beschwerdeführer zu 2) bestehenden Anrechte des Antragsgegners beauskunftet. Für den Ausgleichswert des rentenrechtlichen Ehezeitanteils mit West-Dynamik hat sie eine Monatsrente in Höhe von 58,35 EUR und für den Ausgleichswert des rentenrechtlichen Ehezeitanteils mit Ost-Dynamik eine Monatsrente in Höhe von 8,99 EUR angegeben und für den Ausgleich jeweils auf § 16 VersAusglG hingewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, aber hierbei vorbezeichnete Anrechte in Höhe der von der weiteren Beteiligten zu 5) zusätzlich mitgeteilten Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) ausgeglichen.
Beide Beschwerdeführer erstreben die Teilung durch Ausgleich des monatlichen Rentenbetrags unter Anordnung deren Umrechnung in Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost).
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 59), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
2. Die nach §§ 58, 228 FamFG statthafte und auch im übrigen zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer haben Erfolg und führen zur ausgesprochenen Begründung von Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe der - von den Beteiligten nicht beanstandeten - jeweiligen Monatsrente.
Gemäß §§ 16 Abs. 2, 3 VersAusglG sind Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, zu denen die beim Beschwerdeführer zu 2) als Träger der Versorgungslast durch den Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften zählen, durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wobei die Bezugsgröße gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG des auszugleichenden Anrechts ein Rentenbetrag ist. Aus diesem Grund hat der Ausgleich im Ausspruch des Familiengerichts in Form der beauskunfteten Monatsrente zu erfolgen (Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 16 VersAusglG Rn. 15). Da die Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung der Entgeltpunkt ist, ordnet § 16 Abs. 3 VersAusglG an, dass der Ausgleichswert des zu begründenden Anrechts in Entgeltpunkte umzurechnen ist (Götsche, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich sind zwei Anrechte.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Fundstellen
Dokument-Index HI14711845 |