Normenkette

FEVG §§ 3, 11; AuslG §§ 23, 57

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 T 118/02)

AG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 4 XIV 29/02)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/Oder vom 7.8.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über den Auslagenersatz im Verfahren der weiteren Beschwerde – an das LG zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der Betroffene reiste am 15.6.2000 mit dem auf den Namen H. von den algerischen Behörden ausgestellten Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte unter dem Aliasnamen einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1.8.2000 abgelehnt wurde. Der Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des VG Frankfurt/Oder vom 9.8.2000 unanfechtbar abgelehnt. Die ebenfalls vor dem VG erhobene Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 30.3.2001 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 10.1.2002 widerrief die Ausländerbehörde die dem Betroffenen erteilte Duldung, forderte ihn auf, die Bundesrepublik zu verlassen und drohte an, ihn anderenfalls am 5.3.2002 abzuschieben.

Der Betroffene begab sich daraufhin nach Dänemark.

Am 4.4.2002 schloss er in Dänemark mit der deutschen Staatsangehörigen A.D. die Ehe. Die in Frankfurt/Oder wohnhafte A.D. war zu diesem Zweck ebenfalls nach Dänemark gereist.

Unter Berufung auf die Eheschließung und den Trauschein der dänischen Kommune L. (Bl. 47 d.A.) begehrte der Betroffene die Erteilung eines Visums zur Einreise in die Bundesrepublik. Die Ausländerbehörde bat unter dem 13.6.2002 die Botschaft der Bundesrepublik in Kopenhagen, das Visum nicht zu erteilen, weil die Ledigkeit des Betroffenen durch die Eheschließung in Dänemark nicht nachgewiesen und er i.Ü. im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben sei (Bl. 8 d.A.).

Der Betroffene, der auch aus Dänemark ausgewiesen worden war, reiste dennoch in die Bundesrepublik ein. Nach anonymem Hinweis wurde er am 28.7.2002 in der Wohnung der A.D. in Frankfurt/Oder festgenommen.

Auf den Antrag der Ausländerbehörde, zur Sicherung der. Abschiebung in das Herkunftsland die Haft des Betroffenen für 3 Wochen anzuordnen, hat das AG Frankfurt/Oder nach Anhörung des Betroffenen mit Beschl. v. 29.7.2002 die Sicherungshaft für die Dauer von 2 Monaten angeordnet.

Das LG Frankfurt/Oder hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde nach Anhörung des Betroffenen und der A.D. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Fortdauer der Haft stehe nicht die nach dänischem Recht geschlossene Ehe entgegen. Diese stehe so lange nicht unter dem Schutz des Art. 6 GG, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht legalisiert bzw. anerkannt sei, so dass es nicht darauf ankomme, ob eine Scheinehe geschlossen worden sei.

Der Betroffene hat die sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gem. §§ 27, 29 FGG, § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 S. 2 FEVG zulässig.

Sie hat in der Sache vorläufig Erfolg. Die Entscheidung des LG unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung entspr. § 562 n.F. ZPO.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG).

1. Die Anordnung der Abschiebehaft für einen über den im Antrag der Verwaltungsbehörde hinausgehenden Zeitraum ist verfahrensfehlerhaft. In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht eine Bindung an Anträge nicht in sog. Amtsverfahren. In Antragssachen jedoch, in denen die Einleitung des Verfahrens von der Stellung eines Antrages abhängt und eine amtswegige Verfahrenseröffnung ausgeschlossen ist, darf das Gericht ebenso wie in Streitsachen nicht eine über den Antrag hinausgehende Entscheidung treffen. Das Gericht ist in Antragssachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso wie im Zivilprozess an den Antrag gebunden (Schmidt, Handbuch der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 8; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 1955, § 17 Abs. 4 S. 1a; Musielak in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 308 ZPO Rz. 4).

Die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft ist eine Antragssache. Notwendige Voraussetzung für das Verfahren und die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ist ein Antrag nach § 3 FEVG.

Auf den Antrag, die Haft zur Sicherung der Abschiebung für 3 Wochen anzuordnen, durfte nicht eine Haft für die Dauer von 2 Monaten angeordnet werden.

In der Erklärung des Vertreters der Antragstellerin vor dem LG liegt nicht ein geänderter Antrag. Der Vertreter der Antragstellerin hat angegeben, nicht sagen zu können, wann eine Abschiebung durchgeführt werden könne. Das hänge davon ab, dass der Betroffene als Algerier anerkannt werde. Danach könne die Abschiebung „relativ kurzfristig” durchgeführt werden.

Darin liegt nicht ein Antrag, die Haft für eine genau bezeichnete Dauer anzuordnen.

2. Die Entscheidung des LG beruht auch auf einer Verletzung von Art. 6 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Entgegen der Auffassung des LG bedarf die im A...

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