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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 29.03.2007 - 12 W 47/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsschaden nach Unfalltod eines Familienvaters

 

Normenkette

BGB § 844 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Beschluss vom 10.08.2006; Aktenzeichen 4 O 269/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Cottbus vom 10.8.2006 - 4 O 269/05, teilweise abgeändert.

Den Antragstellerinnen wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen die Antragsgegner zu verurteilen, als Gesamtschuldner

  • an die Antragstellerin zu 1. ab September 2005 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (... 07.2011) eine monatliche Geldrente von 192,73 EUR jeweils bis zum 3. eines jeden Monats sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2000 bis August 2005 i.H.v. 11.563,80 EUR zu zahlen;
  • an die Antragstellerin zu 2. ab September 2005 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (... 06.2016) eine monatliche Geldrente von 166,45 EUR jeweils bis zum 3. eines jeden Monats sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2000 bis August 2005 i.H.v. 9.987 EUR zu zahlen;
  • festzustellen, dass die monatliche Geldrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerinnen hinaus weiter zu zahlen ist, soweit aufgrund unterhaltsrechtlicher Vorschriften ein Unterhaltsanspruch besteht.

In diesem Umfang wird den Antragstellerinnen Rechtsanwältin H.B.,..., B., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerinnen sind die nichtehelichen Kinder des am 30.8.2000 tödlich verunfallten J.R. Sie begehren Prozesskosten...

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