Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsschaden nach Unfalltod eines Familienvaters
Normenkette
BGB § 844 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 10.08.2006; Aktenzeichen 4 O 269/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Cottbus vom 10.8.2006 - 4 O 269/05, teilweise abgeändert.
Den Antragstellerinnen wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen die Antragsgegner zu verurteilen, als Gesamtschuldner
- an die Antragstellerin zu 1. ab September 2005 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (... 07.2011) eine monatliche Geldrente von 192,73 EUR jeweils bis zum 3. eines jeden Monats sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2000 bis August 2005 i.H.v. 11.563,80 EUR zu zahlen;
- an die Antragstellerin zu 2. ab September 2005 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (... 06.2016) eine monatliche Geldrente von 166,45 EUR jeweils bis zum 3. eines jeden Monats sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2000 bis August 2005 i.H.v. 9.987 EUR zu zahlen;
- festzustellen, dass die monatliche Geldrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerinnen hinaus weiter zu zahlen ist, soweit aufgrund unterhaltsrechtlicher Vorschriften ein Unterhaltsanspruch besteht.
In diesem Umfang wird den Antragstellerinnen Rechtsanwältin H.B.,..., B., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen sind die nichtehelichen Kinder des am 30.8.2000 tödlich verunfallten J.R. Sie begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Antragsgegnerin zu 1. als Fahrerin sowie den Antragsgegner zu 2. als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges vom Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Anspruch nehmen wollen. Der Vater der Antragstellerinnen befand sich als Insasse in dem von der Antragsgegnerin zu 1. gesteuerten Fahrzeug, als dieses am 30.8.2000 gegen 2:25 Uhr auf der Bundesstraße ... aus Richtung L. in Richtung N. aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit der Antragsgegnerin zu 1. in Höhe der Ortsumgehung R. von der Fahrbahn abkam und gegen zwei Bäume prallte. Dabei wurde der Vater der Antragstellerinnen tödlich verletzt. Die Parteien streiten über die Höhe der den Antragstellerinnen entgangenen Unterhaltsansprüchen, insbesondere das von dem Kindesvater J.R. zum Zeitpunkt seines Todes erzielte Einkommen, sowie über ein dem Vater der Antragstellerinnen zuzurechnendes Mitverschulden.
Der Vater der Antragstellerinnen lebte mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Er war zuletzt als Werbeverkaufsveranstalter tätig. Die Antragstellerinnen tragen unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung eines Steuerberaters sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Jahre 1998 bis 2000 vor, der Vater habe ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.452 EUR erzielt, das zu Unterhaltszwecken eingesetzt worden sei. Die Kindesmutter sei nicht berufstätig gewesen und habe ihnen gegenüber die Betreuungsleistungen erbracht. Unter Bezugnahme auf die Düsseldorfer Tabelle und der Einkommensgruppe II machen die Antragstellerinnen eine monatliche Unterhaltsrente unter Anrechnung des Kindergeldes von 312 EUR (Antragstellerin zu 1.) bzw. 257 EUR (Antragstellerin zu 2.) geltend. Zugleich berechnen sie ihre rückständigen Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle für den Zeitraum von September 2000 bis August 2005 auf 14.470 EUR bzw. 11.860 EUR; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.
Die Antragsgegner bestreiten die Einkommensverhältnisse im Hinblick darauf, dass keine ausreichenden Belege hinsichtlich der Einkünfte des Vaters der Antragstellerinnen vorgelegt werden könnten, mit Nichtwissen. Sie wenden ein, dem Getöteten sei ein Mitverschulden von mindestens 1/3 anzurechnen, da er - was unstreitig ist - nicht angeschnallt gewesen sei und bei Anlegen des Sicherheitsgurtes die schweren Verletzungen nicht eingetreten wären. Darüber hinaus ergebe sich ein Mitverschulden des Getöteten daraus, dass er sich zu einer alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrerin ins Fahrzeug gesetzt habe, die zudem über keine Fahrerlaubnis verfügt habe.
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Prozessführung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Rentenzahlung sei der Höhe nach nicht hinreichend ermittelbar. Die von den Antragstellerinnen zur Verfügung gestellten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen an die Berechnung der Leistungsfähigkeit. Aus den vorgelegten Abrechnungen sei nicht ersichtlich, welches Einkommen dem Getöteten tatsäch...