Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 12.02.2007; Aktenzeichen 2 O 164/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.2.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.571,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Nach § 522 Abs. 2 ZPO weist das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Berufung hat insbesondere keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zu Ziffer 2. der Gründe des Beschlusses des Senates vom 6.7.2007 verwiesen. Die hiergegen mit den Schriftsätzen vom 13.8.2007, 27.8.2007 und 28.8.2007 erhobenen Einwendungen führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung.

Die Klägerin ist zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz berechtigt. Die Anfechtung nach diesem Gesetz steht jedem Gläubiger offen, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde, § 2 AnfG.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitbefangene Grundstück der Beklagten eine Forderung gegen den Schuldner A... Z... als Inhaber der Firma Z... Aufbereitungstechnik. Die Forderung ist fällig. Sie ist auch Gegenstand eines vollstreckbaren gerichtlichen Schuldtitels, nämlich des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30.6.2005. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin ist ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt worden. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen den Schuldner führte nicht zu einer Befriedigung der Klägerin. So verlief die Pfändung des Kontos des Schuldners bei der ...bank B... gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 15.8.2005 ohne Erfolg. Die Bank teilte der Klägerin durch Drittschuldnererklärung vom 29.8.2005 mit, das Konto sei bereits vom Finanzamt ... wegen eines Betrages von 65.003,93 EUR gepfändet worden.

Weitere Vermögensgegenstände des Schuldners sind nach Aktenlage nicht ersichtlich bzw. verspätet vorgetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 27.8.2007 hat die Beklagte nunmehr vier Einzelforderungen des Schuldners gegen die Klägerin benannt, die insgesamt einen Betrag von 35.885,85 EUR ausmachen. Dieser Vortrag ist nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO verspätet, da nicht zu erkennen ist, warum er nicht bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht erfolgte. Deshalb kann dahinstehen, wie weit diese Forderungen des Schuldners gegen die Klägerin, die sämtlich aus dem Jahr 2003 resultieren, zur Befriedigung der Klägerin wegen der streitgegenständlichen Forderung ihrerseits gegen den Schuldner herangezogen werden könnten.

Auch der - nicht im Zusammenhang mit dem Einwand fehlender Uneinbringlichkeit der Forderung - mit Schriftsatz vom 27.8.2007 getätigte Vortrag, der Schuldner habe erhebliches Eigenvermögen gehabt, mit dem er ein Hotel in Polen zu einem Kaufpreis von ca. 500.000 EUR habe erwerben wollen, ist zum einen verspätet und zum anderen völlig unsubstanziiert. Es ist nicht einmal erkennbar, ob das Hotel in Polen erworben wurde. Überdies müsste sich die Klägerin auch nicht auf die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in Schuldnervermögen im Ausland verweisen lassen. Die Belegenheit im Ausland ist ein Beweisanzeichen für eine voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung (OLG Köln ZIP 1983, 1316, 1318).

Schließlich stellt das Wohnrecht des Schuldners an dem streitbefangenen Haus der Beklagten keinen Vermögensgegenstand dar, auf dessen Inanspruchnahme im Wege der Zwangsvollstreckung die Klägerin verwiesen werden könnte. Die Pfändung des Wohnrechts würde nicht zu dem Anspruch auf Auskehr einer Vergütung für das Wohnrecht führen, da dieses dem Schuldner unentgeltlich eingeräumt wurde (Ziffer 9.2 1. Abs. des notariellen Vertrages vom 14.6.2004). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Rahmen der Pfändung auch eine Nutzungsüberlassung des Wohnrechts verlangen könnte. Eine Befriedigung der Forderung der Klägerin könnte auf diese Weise nicht gewonnen werden, da das Wohnrecht für Dritte wertlos ist, weil es kein Alleinwohnrecht an dem Haus oder einer abgeschlossenen Wohnung in dem Haus eröffnet.

Der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass der Senat die angefochtene Grundstücksübertragung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für anfec...

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