Normenkette
ZPO § 406
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 32 O 91/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der am 14.2.2002 verkündete Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt (Oder), Az.: 32 O 91/01, aufgehoben.
Der Sachverständige B. wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 16.289,84 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage restlichen Werklohn. Die Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend und behauptet hierzu das Vorliegen von Mängeln. Der Sachverständige B. wurde in einem selbstständigen Beweisverfahren, welches vor Beginn des Klageverfahrens seitens der Klägerin angestrengt wurde, zum Sachverständigen bestellt und sollte Feststellungen zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens zahlreicher Mängel treffen. Der Sachverständige hatte die Beauftragung zur Erstattung des Gutachtens zum Anlass genommen, mit den Parteien Vergleichsgespräche zu führen. Zu diesem Zweck erstellte der Sachverständige zunächst ein sog. „Gutachten” vom 5.2.1999. Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, erstellte er unter dem 25.11.1999 erneut ein Gutachten, von dem der Sachverständige selbst davon ausgeht, dass es sich dabei um das eigentliche Gutachten handelt, während das „Gutachten” vom 5.2.1999 keine abschließenden Feststellungen enthalten habe, sondern nur der Vorbereitung zum Abschluss eines Vergleiches gedient habe. Ein seitens der Beklagten im selbstständigen Beweisverfahren gestellter Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen blieb ohne Erfolg, weil er nicht fristgerecht i.S.v. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO gestellt worden war. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 1.3.2000 (Az.: 12 W 8/00) Bezug genommen. Nachdem aus der Sicht des LG das vom Sachverständigen vorgelegte Gutachten noch eine Reihe von Fragen offen ließ und darüber hinaus teilweise auch widersprüchliche Feststellungen enthielt, wurde der Sachverständige seitens des LG zunächst aufgefordert, sein Gutachten zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen. Die in der mündlichen Verhandlung am 10.1.2002 begonnene Anhörung des Sachverständigen wurde nach einem Befangenheitsantrag der Beklagten abgebrochen.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls erfolgte die Ablehnung im Hinblick auf die differierenden Ausführungen des Sachverständigen in den Gutachten vom 5.2. und 25.11.1999 sowie seinen Aussagen im Termin der mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 11.1.2002 nahm der Sachverständige zu den Geschehnissen in der mündlichen Verhandlung Stellung und erläuterte insbesondere das Zustandekommen seines Gutachtens vom 5.2.1999.
Mit Schriftsatz vom 17.1.2002 begründete die Beklagte den Ablehnungsantrag im Wesentlichen damit, dass der Sachverständige während der Vernehmung des Zeugen K. sich an den Erörterungen beteiligt habe; dabei habe dem Sachverständigen insbesondere die Art der Befragung des Zeugen missfallen. Im Übrigen habe er wiederholt dem Geschäftsführer der Klägerin auf die Sprünge geholfen. Außerdem habe er versucht, Widersprüche im Gutachten mit Unterstützung des Geschäftsführers der Klägerin klarzustellen und sich dabei „blind” auf die Zurufe des Geschäftsführers verlassen. Schließlich habe der Sachverständige ausgeführt, dass „wir” das Beweisverfahren nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen fortsetzen mussten. Auch dies zeige, dass der Sachverständige als dem „Lager der Klägerin” zugehörig betrachtet werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 17.1.2002 (Bl. 614 ff. d.A.).
Nachdem das LG dem Sachverständigen die Begründung des Ablehnungsantrages zur Stellungnahme übermittelt hat, teilte dieser mit Schreiben vom 31.1.2002 mit, dass er es als schlechten Stil des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ansehe, wenn private Unterhaltungen in der Sitzungspause außerhalb der Sitzung und dann auch noch falsch wiedergegeben würden. Er habe in der Pause dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ggü. geäußert, dass seine und nur seine Fragestellungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, und dass ihm dies in seiner langjährigen Praxis noch nicht vorgekommen sei. In der Folge kommentiert der Sachverständige die Art und Weise der Befragung des Zeugen K. durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und meint schließlich, der Prozessbevollmächtigte habe seinen schlechten Stil weitergeführt, wenn er in dem Schriftsatz vom 17.1.2002 behaupte, der Sachverständige habe in der Sitzung vorgetragen, dass er sich selbst für befangen und nicht mehr als unparteiisch einstufe. Diesen Vortrag bestreite er und sei vom Prozessbevollmächtigten erfunden.
Das LG hat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen und gemeint, zwar habe der Sachverständige in einer gewissen Überengagiertheit sich gelegentlich die Herrschaft über das Verfahren angemaßt und seine Kompetenzen überschritten; hiervon seien jedoch alle Verfahrensbeteiligten ohne erkennbare Pr...